Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorhaltekosten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) maßvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine ausreichende Entschädigung (Ergänzung zu BGH, 1969-06-03, VI ZR 27/68 = LM Nr 4 § 249 (Hb) BGB).

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz, weil ihm infolge eines vom Beklagten mitverschuldeten Unfalls der Gebrauch seines Personenkraftwagens Mercedes 220 S zeitweise entzogen war. Gegenüber einem vom Landgericht für angemessen erachteten Tagessatz von DM 16,– hat das Berufungsgericht den Wert der entgangenen Nutzung auf täglich DM 22,– angesetzt. Die Revision des Beklagten führte insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß, wer Ersatz für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat, gegebenenfalls auch den Schaden ersetzen muß, der dem Eigentümer dadurch entsteht, daß ihm die Benutzung bis zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs entzogen ist. Der Schädiger hat deshalb – unter Anrechnung von Eigenkosten, die der Gebrauch des Kraftfahrzeugs mit sich gebracht hätte – insbesondere den konkreten Aufwand für Maßnahmen zu tragen, die der Geschädigte etwa bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Beachtung der durch § 254 Abs 2 BGB gezogenen Grenzen für erforderlich halten durfte.

Seit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 30. September 1963 (BGHZ 40, 345) bejaht der Bundesgerichtshof darüber hinaus einen Anspruch auf Geldersatz auch dann, wenn der Geschädigte – gleichgültig, ob freiwillig oder gezwungen, etwa aus Geldnot – auf die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und somit keine Mittel zur Vermeidung oder Minderung des Schadens aufgewandt hat. Der Geschädigte soll die in dem Verzicht auf einen geldwerten Gebrauch (oder Verbrauch) liegende Entbehrung nicht im Interesse des Schädigers auf sich nehmen müssen (vgl hierzu schon BGH LM BGB § 249 (Gb) Nr 2 = NJW 1958, 627). Der Folgeschaden wird danach in der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeugs, in dem Entzug der Nutzungsmöglichkeit gesehen (BGHZ 40, 345, 349). Daher hat der Geschädigte nicht etwa Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs entstanden wäre, sondern nur auf Ersatz für die Entbehrung der entgangenen Gebrauchsvorteile (§ 251 Satz 1 BGB; BGHZ 45, 212, 221; Urt v 3. Juni 1969 - VI ZR 27/68 = LM BGB § 249 (Hb) Nr 4b = VersR 1969, 828, 829).

Diese Rechtsprechung geht von der Annahme aus, daß die ständige Verfügbarkeit des eigenen Kraftfahrzeugs, auch wenn es nicht gewerblich genutzt wird, als geldwerter Vorteil, und dessen vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist. Diese Annahme entspricht der heutigen Verkehrsauffassung. Sie wird ua durch den Umstand gestützt, daß für ein sofort verfügbares, fahrbereites Kraftfahrzeug insgesamt ein berechenbar höheres Entgelt erzielt wird, besonders soweit bestimmte zu seiner Benutzbarkeit erforderliche Aufwendungen (wie Steuern und Versicherung) für einen gewissen Zeitabschnitt im voraus gezahlt worden sind. Kann dagegen das Fahrzeug in dem fraglichen Zeitabschnitt wegen Reparaturbedürftigkeit nicht gefahren werden, dann entfallen nicht nur die sonst gebotenen Zuschläge für vorausbezahlte Steuern und Versicherungsprämien; auch auf den eigentlichen Kaufpreis wird sich der Umstand mindernd auswirken, daß es nicht sofort gebrauchsbereit ist; diese Wertbemessung beruht nicht nur auf dem zeitweisen Brachliegen des Kapitaleinsatzes für den Substanzwert, sondern auch auf der heutigen Verhältnissen entsprechenden Verkehrsauffassung, daß die durch die Verfügbarkeit des Fahrzeugs einsparbare Zeit auch außerhalb des gewerblichen Bereichs „Geld ist”. Diese Auffassung ist nicht unbegründet, denn die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ist innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern. Die Gebrauchsmöglichkeit stellt sich damit bei einem Kraftfahrzeug ohne Rücksicht auf seinen gewerblichen oder privaten Einsatz als ein im wesentlichen vermögenswertes Gut dar; insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Klarzustellen bleibt insoweit lediglich, daß ein Nutzungsschaden nicht gegeben ist, wenn – etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person – der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (vgl BGHZ 40, 345, 353; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803).

1. Was die Bemessung des aus dem Nutzungsentzug erwachsenden Vermögensschadens betrifft, so hatte die Ausgangsentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 345) keinen Anlaß zur Erörterung; denn der dort geltend gemachte Betrag war der Höhe nach unstreitig. Seitdem ist die Entscheidungspraxis der Instanzgerichte uneinheitlich. Ein Teil der Gerichte geht entsprechend einigen in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Wendungen (BGHZ 40, 345, 355; 45, 212, 220) bei der Bemessung vom Aufwand für einen Mietwagen gleichen Typs aus und spricht feste, allerdings nicht übereinstimmend bezifferte Hundertsätze der üblichen Mietwagenpreise zu (Nachweise bei Detlefsen, Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile 1969, S 75ff). Diese Berechnungsweise hat hier auch das Berufungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (DAR 1965, 298; 1966, 268 = NJW 1966, 2167 = VersR 1966, 940) zugrunde gelegt.

Der überwiegende Teil der Praxis folgt einem Berechnungsvorschlag von Sanden/Danner (VersR 1966, 697; 1969, 483), zu dem der erkennende Senat bemerkt hat, daß er jedenfalls keine zu niedrigen Werte ergebe (LM BGB § 249 (Hb) Nr 4b = VersR 1969, 828, 830). Dem widerspricht das Berufungsgericht, jedoch zu Unrecht.

Die Berechnungsweise von Sanden/Danner geht ebenfalls von dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert das Ergebnis jedoch anhand derjenigen Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist. Man hat zutreffend darauf hingewiesen, diese Methode scheide praktisch die dem Mietwagenbetrieb eigenen Berechnungsfaktoren wieder aus und gelange so auf einem Umweg doch lediglich zu einem Betrag, der die auf die Dauer der Nutzungsentziehung anteilig entfallenden sogenannten fixen Kosten der Kraftfahrzeughaltung nur unwesentlich übersteige L (vgl LG Hannover VersR 1967, 889; Stoll JuS 1968, 504, 513; Detlefsen aaO S 77). Diese Kritik richtet sich allerdings weniger gegen das Ergebnis dieser Berechnung, als gegen den rechtssystematischen Ansatzpunkt für die Zubilligung des Nutzungsausfall-Schadens überhaupt. Das Berufungsgericht meint dagegen, bei Anwendung der Berechnungsmethode Sanden/Danner bleibe der über die anteiligen festen Kosten hinaus – hier vom Landgericht – zugebilligte Betrag so geringfügig, daß diese Berechnung die bedeutsame Rechtsprechung über den Nutzungsausfall-Schaden praktisch entwerte. Der zuzubilligende Betrag müsse „deutlich” über dem Anteil an den festen Kosten liegen. Daran fehle es bei Anwendung der Methode Sanden/Danner. Um das zu belegen, stellt das Berufungsgericht eine Berechnung der fixen Kosten an, die es der Zeitschrift „Motorwelt” 1969, Heft April, S 84ff entnimmt. Nach seiner Berechnung würde der vom Landgericht errechnete tägliche Satz von DM 16,– die anteiligen fixen Kosten nur um DM 1,80 täglich überschreiten. Das hält das Berufungsgericht für zu dürftig, zumal der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 212, 220) hervorgehoben habe, daß „großzügig” zu schätzen sei.

2. Die Schadensbemessung ist auch im Falle zeitweiliger Entziehung der Möglichkeit zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist deshalb nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren dieser Schadensberechnung zeitbedingt sind. Wo es sich allerdings, wie hier, um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt.

a) Den geeigneten Ansatzpunkt für den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsmöglichkeit bietet der Betrag, den der Durchschnittskraftfahrer anzulegen bereit ist, um sich diese Nutzungsmöglichkeit zu sichern (vgl Medicus, Bürgerliches Recht 3. Aufl S 318f). Eben weil es sich dabei nur um einen Anhaltspunkt handelt, ist es zunächst gerechtfertigt, von einer durchschnittlichen Bewertung einzelner Faktoren auszugehen, und rechtsirrig, durchweg die obere Grenze des Aufwandes zugrunde zu legen. Schon aus diesem Grunde bestehen Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vergleichsweise herangezogene Tabelle der „Motorwelt”.

„Großzügige” Schätzung durch den Richter bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, daß grundsätzlich in einem dem Geschädigten wohlwollenden Sinne geschätzt werden dürfe; vielmehr ist damit nur auf die freiere Stellung des Richters im Rahmen des § 287 ZPO hingewiesen worden.

Unrichtig ist es ferner, wenn das Berufungsgericht die durchschnittlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs erzielbare Zeitersparnis gesondert in Geld bewerten will. Der Wert der Nutzungsmöglichkeit liegt zwar wesentlich in Zeitersparnis; man würde aber, mindestens zum größeren Teil, doppelt entschädigen, wenn man diese in Höhe eines entsprechenden Lohnes bewerten und daneben diejenigen Kosten zubilligen würde, die der Kraftfahrer für die Erzielung derselben Zeitersparnis aufzuwenden bereit ist.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist es auch nicht gerechtfertigt, den anteiligen Festkosten (entgegen der zugrunde gelegten Berechnung in der „Motorwelt”) noch die mit DM 0,68 täglich errechneten Reifenkosten zuzuschlagen. Ferner berücksichtigt die Tabelle der „Motorwelt” bei den festen Kosten einen Jahresaufwand von DM 500,– für Waschen und Pflege; das Berufungsgericht hätte diesen Posten nicht ansetzen dürfen, ohne eine Ersparnis während der Reparaturzeit in Betracht zu ziehen. Auch sind Garagenkosten von DM 600,– jährlich für die Gewinnung eines allgemein anzuwendenden Aufwandsatzes zu hoch. Vor allem aber ist es nur unter steuerlichen und buchmäßigen Gesichtspunkten vertretbar, die Gesamtabschreibung – und zwar ohne Berücksichtigung eines (bei Sanden/Danner auf 10% veranschlagten) Restwerts – zu 3/4 auf die Grundabschreibung und nur zu 1/4 auf die Gebrauchsabschreibung zu verrechnen, wie dies in der „Motorwelt” geschieht.

b) Die kombinierte Methode von Sanden/Danner (Schema V) berücksichtigt diese Gesichtspunkte, soweit es sich um die anteiligen Festkosten handelt. Sie ist deshalb als Schätzungsgrundlage allgemein geeignet. Im einzelnen berücksichtigt sie neben Steuern und Versicherungsbeiträgen, über die insoweit kein Streit besteht, zu Gunsten des Geschädigten auch eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs eingesetzten Kapitals; dagegen bestehen keine Bedenken (a M Stoll aaO S 507). Auch die Berücksichtigung der Garagenkosten mit einem durchschnittlichen Betrag stellt keinen Rechtsfehler dar, obwohl nicht alle Kraftfahrer diese Kosten aufwenden. Der wirtschaftliche Wert der Nutzungsmöglichkeiten darf insoweit nach dem bestimmt werden, was üblich und wirtschaftlich vertretbar ist. Auch der Ansatz einer gewissen Alterungsabschreibung ist nicht zu beanstanden. Sie erübrigt es, einen besonderen Alterungsminderwert zuzubilligen, der daneben allerdings nicht berechtigt wäre; dies hat das Berufungsgericht auch beachtet. Daß die Alterungsabschreibung bei Sanden/Danner mit der halben Gesamtabschreibung auf den Restwert jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist, ist oben schon ausgeführt, denn die zeitliche Verschiebung der gesamten Gebrauchserwartung um nur wenige Tage oder Wochen bildet regelmäßig keinen schwerwiegenden Nachteil.

c) Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Fahrzeugs entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch in den laufenden Betriebskosten (Aufwand für Kraftstoff, Abnutzung, Instandsetzungs- und Pflegekosten ua) zum Ausdruck. Diese können allerdings nicht als selbständige Rechnungsposten in die Schätzung einbezogen werden, weil ihnen während der Gebrauchsentbehrung Einsparungen in eben dieser Höhe gegenüberstehen. Es ist jedoch bemerkenswert, daß der Durchschnittskraftfahrer damit bereit ist, für die Nutzung seines Fahrzeugs insgesamt Aufwendungen zu machen, die oft nicht unerheblich höher sind als die Kosten der zeitraubenderen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die darin zum Ausdruck kommende Wertschätzung des Fahrzeuggebrauchs, die heutiger Verkehrsauffassung entspricht, rechtfertigt es, bei der Entschädigung über denjenigen Teil des Gesamtaufwandes, dem keine entsprechende Einsparung während der Reparaturzeit gegenübersteht, also über die reinen Vorhaltekosten, noch etwas hinauszugehen. Jedenfalls der unvorhergesehene Ausfall eines in den beruflichen und privaten Lebensablauf eingeplanten Kraftfahrzeugs pflegt Entbehrungen zu verursachen, die mit der Erstattung der regelmäßig für dessen Gebrauch aufgewandten Kosten noch nicht voll ausgeglichen sind; demgemäß wäre der Kraftfahrer auch kaum bereit, gegen das Angebot einer solchen Kostenerstattung zeitweise freiwillig auf den Gebrauch zu verzichten.

Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich aber andererseits, daß für die vom Berufungsgericht geforderte „deutliche” Überschreitung des nicht durch Einsparungen ausgeglichenen Aufwandes kein Anlaß besteht. Vor allem ist damit keine Entschädigung vereinbar, die zu einer reichlichen Verdoppelung der richtig berechneten Vorhaltekosten führen würde. Ein angemessener Entschädigungssatz läßt sich vielmehr nur durch einen maßvollen Zuschlag zu den anteiligen Vorhaltekosten gewinnen.

Dabei gilt es auch zu beachten, daß der dem entsprechenden Fahrzeugtyp angepaßte durchschnittliche Entschädigungssatz vor allem der Erledigung von Streitfällen dienen und insbesondere den Streit darüber entbehrlich machen soll, an welchen Tagen während der Reparaturzeit und in welchem Umfang der Wagen tatsächlich benützt worden wäre. Stehen, wie im vorliegenden Fall, besondere Umstände nicht in Frage, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, die Gesamtentschädigung nur nach der Dauer der Reparaturzeit zu bemessen. Auch diese Zweckbestimmung des typische Entschädigungssatzes gibt zu maßvoller Bewertung Anlaß, denn er soll dem Durchschnitt aller Schadensfälle unter Einschluß solcher mit einer geringen mutmaßlichen Fahrleistung gerecht werden.

Schließlich ist nicht zu übersehen, daß sich die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs wenigstens mitunter und teilweise auch auf Gesichtspunkte zu stützen pflegt, die nicht auf seiner Nutzbarkeit als Transport- und Fortbewegungsmittel beruhen und sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung entziehen.

 

Fundstellen

BGHZ 56, 214

BGHZ, 214

BB 1971, 891

DB 1971, 1411

NJW 1971, 1692

LM BGB § 251, Nr. 18

AP BGB § 249, Nr. 14

AR-Blattei ES 1400, Nr. 43

AR-Blattei Schadensersatz im Arbeitsrecht, Entsch. 43

DAR 1971, 211

JZ 1971, 655 (LT2)

JuS 1972, 155

MDR 1971, 740

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