Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch des Statikers: Anforderungen an eine prüffähige Rechnung; Wirkung nicht ordnungsgemäßer Ermittlung der anrechenbaren Kosten; Vergütung voreiliger Ausführungsplanung

 

Orientierungssatz

1. Statikerhonorar ist gemäß HOAI § 8 Abs 1 (juris: AIHonO) fällig, wenn der Statiker seine Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung vorgelegt hat. Diese Rechnung muß auch im Falle - wie hier - vorzeitiger Vertragsbeendigung überreicht werden.

2. Die Honorarrechnung ist prüfbar, wenn sie im einzelnen alle notwendigen Berechnungsgrundlagen wie erbrachte Leistungen, anrechenbare Koste, Honorarzone, Leistungsphasen sowie verlangte Vomhundertsätze enthält und ihr eine entsprechende Kostenermittlung nach DIN 276 beigefügt ist. Die Rechnung muß nach dem System der HOAI aufgebaut sein und de Bauherrn eine rasche Überprüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit ermöglichen. Die betreffenden Bestimmungen der HOAI müssen nicht ausdrücklich genannt werden.

3. Eine Honorarrechnung ist nicht deshalb als nicht prüffähig anzusehen, weil der Statiker die anrechenbaren Kosten des Objekts nicht ordnungsgemäß nach HOAI § 62 Abs 2 ermittelt hat, da seine Kostenermittlung inhaltlich lediglich die Voraussetzungen einer "Kostenschätzung" erfüllt. Darauf kann sich der Bauherr, wenn die Parteien bei Auftragserteilung keine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten getroffen haben, jedoch nicht berufen. Dies folgt daraus, daß die Kostenermittlung Bauherrenleistung ist, so daß der Bauherr gegenüber dem Tragwerksplaner insoweit vorlagepflichtig ist. Die Erstellung der Kostenermittlung obliegt regelmäßig nicht dem Statiker, sondern dem jeweiligen Architekten des Bauherrn. Der Bauherr muß deshalb, da er die Kosten von seinem Architekten erfahren kann, sie dem Statiker zur Verfügung stellen.

4. Der Statiker hat keinen Anspruch auf Vergütung der Ausführungsplanung, wenn für die Erbringung der Leistungsphase 5 bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Veranlassung bestand, da die unter Zugrundelegung der Genehmigungsplanung beantragte Baugenehmigung für den Bauherrn noch ausstand. Der Statiker ist wie ein Architekt zur schrittweisen Leistungserbringung verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, daß der Bauherr bzw dessen Architekt einen Wunsch nach zügiger Abwicklung geäußert hat.

 

Normenkette

AIHonO § 8 Abs. 1, § 62 Abs. 2, 5, § 64 Abs. 1; BGB § 242

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541580

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