Entscheidungsstichwort (Thema)

Abnahme einer Computeranlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Computerprogrammen steht nicht die Übergabe des Datenträgers als solche, sondern die Entgegennahme der dahinterstehenden geistigen Leistung im Vordergrund, so dass grundsätzlich dem Anwender ausreichende Zeit zur Prüfung verbleiben muss. Zur Ablieferung gehört in jedem Fall die vollständige Lieferung von Hard- und Software, die Einweisung des Anwenders durch den Lieferanten sowie zumindest ein im wesentlichen ungestörter Probelauf.

2. Ein Benutzerhandbuch gehört auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht des Lieferanten.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 10 O 49/89)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.1992; Aktenzeichen VIII ZR 165/91)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. September 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin bestellte am 10.04.1987 bei der Beklagten ein Computersystem für ihren Dachdeckerbetrieb. Dieses System wurde über einen Leasingvertrag mit der Firma … finanziert.

Am 28.12.1988 kamen die Parteien überein, diese Anlage durch eine neue größere zu ersetzen. Der „Nettokaufpreis” für das neue System sollte 58.400,00 DM betragen. Finanzierung erfolgte wiederum über einen Leasingvertrag der Klägerin mit der Firma ….

Diese erwarb unter Stornierung des ersten Leasingvertrages das neue System zum Nettokaufpreis von 58.400,00 DM von der Beklagten.

Die Auslieferung der Anlage erfolgte am 06.01.1989. Bis zum 29.03.1989 wurde die Klägerin von der Beklagten in die Benutzung der Programme eingearbeitet. Während dieser Zeit wurden mehrere telefonische Beanstandungen von der Klägerin vorgenommen. Mit Anwaltsschreiben vom 11.04.1989 wurden u.a. zahlreiche Mängel gerügt. Mit ihrer Klage vom 22.06.1989 begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht die Wandlung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin sowie Rückzahlung des von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreises von 66.576,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des … durch Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 09.08.1989 stattgegeben.

Mit ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe gegen ihre Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen verstoßen, wesentliche Mängel seien nicht vorhanden. Sie behauptet, sie übergebe dem Kunden bei Lieferung des Handwerkerprogramms immer ein Handbuch. Außerdem habe sie Folgeversionen installiert, in denen die Mängel nicht mehr vorhanden seien. Hilfsweise beruft sie sich auf Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte könne sich auf Verletzung von Untersuchungs- und Rügepflichten schon deshalb nicht berufen, da sie eine Bedienungsanleitung erst beim Sachverständigentermin überreicht habe; diese sei auch noch unzureichend. Sie behauptet, sie habe zudem sämtliche Mängel sofort nach Auftreten telefonisch gerügt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Beweisantritte sowie auf die vorgelegten Urkunden die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Die Klägerin kann entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, aus von der Leasinggeberin abgetretenem Recht von der Beklagten Rückzahlung des von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreises an die Leasinggeberin entsprechend dem Tenor des Versäumnisurteils vom 09. August 1989 verlangen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … steht fest, daß die von der Beklagten gelieferte Software mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, diese Mängel in später erstellten Versionen abgestellt zu haben. Sie hat weder dargelegt noch belegt, daß sie diese verbesserten Versionen der Klägerin vor Erhebung der Wandlungsklage zur Verfügung gestellt hat. Soweit sie im Schriftsatz vom 28.06.1991 vorträgt, sie habe eine verbesserte Version unter dem 27.02.4989 bei der Beklagten eingespielt, ist dies vom Sachverständigen bei der Begutachtung berücksichtigt worden.

II. Darüber hinaus ist die Beklagte ihrer Verp...

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