Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsausfall eines Behördenfahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausfall eines Behördenfahrzeugs kann nicht im Wege abstrakter Nutzungsentschädigung, sondern nur mittels Nachweises der konkreten Vermögenseinbuße abgerechnet werden.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 14 O 292/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 1.3.2002 entstandenen Schadens. Der Kläger war Halter und Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Krankentransportwagens (KTW) der Marke Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., mit dem der Zeuge T. zusammen mit seiner als Begleitperson für eine zu transportierende Person fungierenden Ehefrau auf der Bundesautobahn A 0 zwischen N. und C. in Fahrtrichtung C. unterwegs war. Gegen 15.00 Uhr kam es im Bereich der Gemeinde H. auf dieser Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Pkw des Klägers auf den Pkw des Beklagten zu 1), der bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auffuhr.

Der Kläger hat erstinstanzlich Reparaturkosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Taxikosten u.a. sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1.3. bis 23.5.2002 geltend gemacht. Nachdem der Kläger mit seiner Klage ursprünglich Zahlung von 42.236,86 Euro verlangt hatte, haben die Parteien, nachdem die Beklagten einen Teil dieses Betrages gezahlt hatten, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Dementsprechend hat der Kläger nur noch die Bezahlung eines Betrages i.H.v. 24.107,98 Euro beantragt.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 19.786,53 Euro verurteilt, die Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung, die der Kläger für 84 Tage und mit 49,60 Euro pro Tag, also insgesamt i.H.v. 4.166,40 Euro begehrt, allerdings abgewiesen. Die Teilabweisung wegen der Nutzungsausfallentschädigung hat das LG damit begründet, dass eine solche bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht in Betracht komme. Bei vorübergehendem Ausfall gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge könne der Geschädigte regelmäßig nur seinen entgangenen Gewinn oder Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Aufwendungen für Miete eines Ersatzfahrzeuges ersetzt verlangen. Solche Schäden bzw. Kosten seien dem Kläger jedoch nicht entstanden.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger allein gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung. Zwischen den Parteien besteht kein Streit mehr darüber, dass die Beklagten dem Kläger 100 % des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen haben. Der Kläger rügt, das LG habe nicht darauf hingewiesen, dass es von einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers ausgehe, obwohl sich bereits aus der klägerischen Bezeichnung im Klagerubrum ergebe, dass der Kläger eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sei, was sich auch aus § 1 des BRK-Gesetzes ergebe. Dementsprechend sei der Kläger - was in materiellrechtlicher Hinsicht gerügt werde - gerade nicht gewerblich, sondern nur gemeinnützig tätig. Dies ergebe sich auch aus § 48 der Satzung des Klägers, in dem es u.a. heißt:

"Das C. Rote Kreuz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das C. Rote Kreuz ist selbstlos tätig, es verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke."

Da der Kläger nicht gewerblich tätig sei, greife auch die Rechtsprechung des OLG Hamm v. 7.4.2000 - 9 U 257/98, MDR 2000, 1246 = OLGReport Hamm 2000, 211 = NJW-RR 2001, 165 und des BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. = MDR 1987, 109 nicht, wonach grundsätzlich bei erwerbswirtschaftlichem, produktiven Einsatz gewerblicher Fahrzeuge kein abstrakter Schaden als Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden könne. Außerdem habe sich der Ausfall des KTW auf seinen Betrieb unstreitig weder gewinnmindernd noch kostensteigernd ausgewirkt. Wegen der Dauer des Ausfalls verweist der Kläger auf die Reparaturbestätigung der Fa. L. vom 23.5.2002 (Bl. 41 d.A.). Der Tagessatz i.H.v. 49,60 Euro entspreche der Angabe für den hier in Rede stehenden VW T 4 in der Tabelle von Sanden/Danner.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LG Münster vom 25.6.2003 als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 4.166,40 Euro nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 4.7.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des LG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Be...

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