Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 18.09.1999; Aktenzeichen 1 O 205/98)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit und den Umfang der ersatzfähigen Schäden bezüglich eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.6.1997 auf der Bundesautobahn A ... Richtungsfahrbahn ..., im Bereich des Landkreises ... ereignet hat.

Der Zeuge - und frühere Widerbeklagte zu 2) - ... wechselte mit dem Lkw-Gespann der Klägerin in Höhe der Tank- und Raststätte ... von der dortigen Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen der A ... .

Zur selben Zeit fuhr auf diesem Fahrstreifen der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Lkw der Beklagten zu 2) von hinten an das klägerische Gespann heran. Als dieses sich etwa in Höhe des Endes der Beschleunigungsspur - bei km 144,24 - befand, fuhr der Lkw auf den Anhänger des Gespannes auf. Ob das Gespann den Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen hatte und wie lange es bereits auf der Fahrspur gefahren war, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, das von dem Zeugen ... gefahrene Gespann habe sich zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits mehrere Sekunden lang auf dem rechten Fahrstreifen der A ... befunden. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall verschuldet, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei; demgegenüber sei die Kollision für den Zeugen ... unabwendbar gewesen.

Zum Schadensumfang trägt die Klägerin vor, die aus einer Treppenanlage aus Naturstein bestehende Ladung sei infolge des Anstoßes unbrauchbar geworden und an den klägerischen Fahrzeugen ferner Nutzungsausfall entstanden. Nachdem die Klägerin zunächst ihren gesamten mit 20.781,37 DM bezifferten Schaden eingeklagt hatte (, hat sie nach der im ersten Rechtszug durch die Beklagte zu 3) erfolgten Zahlung von 5.206,42 DM den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und ihre Klageforderung entsprechend ermäßigt. Der noch geltend gemachte Schadenersatzanspruch erstreckt sich auch auf eine behauptete Beschädigung der Ladung und fiktiv berechnete Nutzungsausfallentschädigung für die beschädigten klägerischen Fahrzeuge.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und treten dem weitergehenden Klagebegehren entgegen. Sie führen den Unfall auf einen schuldhaften Fahrfehler des Zeugen ... zurück, da dieser wegen der Annäherung ihres Lkw seinen Spurwechsel auf den Fahrstreifen hätte zurückstellen müssen. Bezüglich der Anspruchshöhe bestreiten sie den behaupteten Ladungsschaden und halten eine fiktive Berechnung des Nutzungsausfallschadens bei gewerblichen Fahrzeugen für unzulässig.

Die Beklagte zu 2) hatte darüber hinaus im ersten Rechtszug im Wege der Widerklage von dem Kläger und dem jetzigen Zeugen ... - als Widerbeklagten zu 2) - Zahlung von 20 DM als hälftigen Ersatz der ihr zustehenden Auslagenpauschale verlangt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage in Höhe von 5.206,42 DM sowie der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat schuldhafte Fahrfehler beider beteiligten Fahrzeugführer als bewiesen angesehen und die Betriebsgefahren der von ihnen gelenkten Kraftfahrzeuge mit 2/3 zu Lasten des Klägers und zu 1/3 zu Lasten der Beklagten bemessen. Bezüglich der Schadenshöhe hat es den von dem Kläger behaupteten unfallbedingten Frachtschaden für nicht bewiesen erachtet und eine fiktive Berechnung des Nutzungsausfallschadens der klägerischen Fahrzeuge als nicht statthaft angesehen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Er rügt unzureichende Sachverhaltsaufklärung und beanstandet in der Sache die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung sowie die Abweisung der Schadenspositionen Nutzungsausfall und Frachtschaden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen des Unfalls vom 09.06.1997 einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6,622,07 DM erlangt. Ihr steht daher unter Berücksichtigung des vorprozessual bereits erhaltenen Betrags von 5.206,42 DM eine restliche Hauptforderung über 1,415 65 DM zu.

1. Die vom Landgericht der Beklagten dem Grunde nach zugemessene Haftungsquote von 1/3 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch nach der Beurteilung des Senats haben beide beteiligten Fahrzeugführer den Unfall mitverschuldet und sind die Betriebsgefahren der von ihnen gelenkten Kraftfahrzeuge hierdurch gemäß 17 Abs. 1 Satz 2 StVG auf Verantwortungsquoten von 2/3 (Klägerfahrzeug) und 1/3 (Beklagtenfahrzeug) erhöht worden.

a) Der Beklagte zu 1) hat insofern schuldhafte Fahrfehler begangen, als er mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren ist und zudem verspätet reagiert hat.

aa) Nach der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vorgenommenen Auswertung der Tachografenscheibe des Beklagten-Lkw steht fest, dass dieses Fahrzeug zu Beginn seines Abbremsens eine Geschwindigkeit von mindestens 84 km/h aufgewiesen hatte, o...

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