Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen 8 O 319/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund vom 15.5.2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bausparkasse.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den beiden Regelungen um Preisabreden und nicht bloß um Preisnebenabreden handele. Deshalb unterlägen die Klauseln, obwohl sie ihrer Art nach allgemeine Geschäftsbedingungen seien, nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Im Übrigen habe das LG Heilbronn in seiner Entscheidung vom 12.3.2009 (6 O 341/08, WM 2009, 603 in Kopie anbei) inhaltsgleiche Klauseln unter allen erdenklichen Gesichtspunkten überprüft und für rechtmäßig befunden. Dieser Entscheidung schließe sich die Kammer an. Der Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe es nicht bedurft, weil das LG Heilbronn zeitnah eine solche eingeholt habe, die als Anlage zur vorliegenden Gerichtsakte gereicht worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der klagende Verein im Wege der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Er meint, dass es sich bei den zur Überprüfung gestellten Klauseln nicht um Preisabreden handele. Vielmehr stellten sie Preisnebenabreden dar, mit denen im Wesentlichen die Kosten des Vertriebs gedeckt werden sollten. Mithin handele es sich bei den Abschlussgebühren in Wahrheit um Vertriebsprovisionen, die nicht im Interesse des Bausparers, sondern allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse erhoben werden. Bei den Vertriebskosten handele es sich um solche, die die Beklagte ohnehin habe aufwenden müssen (Sowieso-Kosten). Es sei ihr deshalb verwehrt, hierfür gesonderte Gebühren im Wege von Einzelentgelten in ihren AGB zu verlangen. Vielmehr hätten diese Kosten in die allgemeine Kostenkalkulation des Produktes Eingang finden müssen oder alternativ durch einen Fremdvertrieb im Wege einer Provisionsvereinbarung vereinnahmt werden müssen. Dabei sei es auch unerheblich, in wessen Sphäre die Vertriebskosten verursacht werden, denn eine kostenverursachende Tätigkeit stelle nicht zwangsläufig eine vergütungspflichtige Leistung dar.

Die Erhebung von Einzelentgelten führe zudem dazu, dass der Bausparer das Produkt nicht mit Konkurrenzprodukten vergleichen könne, weil er keine Kenntnis davon erhält, wie sie auf die Spar- und Darlehenszinsen einwirkten. Deshalb stelle auch die Angabe des Effektivzinses keine klare Information für den Verbraucher dar, denn nur ein Teil der Einzelentgelte würde hierbei berücksichtigt.

Die Klauseln verstießen auch gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB. Der Verbraucher könne nämlich nicht erkennen, dass die Beklagte mit den Einzelentgelten ihre Vertriebskosten finanziere. Insoweit ist der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 20.1.2009 zu Kick-Backs (XI ZR 510/07, WM 2009, 405) der Ansicht, es treffe die Beklagte eine Aufklärungspflicht, denn die Einzelentgelte flössen an denjenigen zurück, der den Kunden vom Abschluss des Bausparvertrages überzeugt hat. Ein solches Vorgehen habe der BGH aber in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach beanstandet (so etwa MDR 2009, 939).

Die Abschlussgebühr stelle einen wesentlichen Bestandteil des Hauptpreises in der Ansparphase dar, und eine Aufspaltung des Hauptpreises sei unzulässig.

Außerdem enthielten die Klauseln auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil es keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung solcher Gebühren gebe und gem. § 6 PAngV eine Einberechnung in den Effektivzins zu erfolgen habe.

Zudem sei die Erhebung der Abschlussgebühren auch nicht behördlich gefordert. Die BaFin würde auch Tarife genehmigen, die eine Abschlussgebühr nicht als Einzelentgelt enthielten.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die nachstehenden Klauseln

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