18. Ansprüche aus § 1615 l BGB

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 880 EUR (ohne Kranken- und Pflegeversicherungskosten, die zusätzlicher Bedarf sein können). Die Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils richtet sich – sinngemäß – nach Nr. 17.1.1.

19. Elternunterhalt

Schulden sind beim Elternunterhalt in der Regel großzügiger zu berücksichtigen als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt (siehe Nr. 10.4). Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war. Die dem Pflichtigen zu belassende Vermögensreserve ist gegenüber den Eltern deutlich höher zu bemessen als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt. Zum Selbstbehalt des Pflichtigen siehe Nr. 21.3.2.

20.

Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halb en Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist nicht zu berücksichtigen .

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