Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens sind nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache nur insoweit erstattungsfähig, als eine Identität bzgl. beider Verfahren vorliegt; diese Identität beurteilt sich nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht nach der jeweiligen Bemessung des Streitwertes.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 485

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 113/01)

 

Tenor

Der den Klägern durch die Beklagte zu erstattende Betrag wird abändernd auf 10.284,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.7.2001 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.173,52 DM.

 

Gründe

Der als „Erinnerung” bezeichnete Rechtsbehelf der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat legt ihr mit Schriftsatz vom 31.8.2001 eingelegtes Rechtsmittel dahin aus, sich insgesamt dagegen wenden zu wollen, dass die Rechtspflegerin von ihnen mit Schriftsatz vom 12.7.2001 angemeldete Kosten mit der Begründung abgesetzt hat, der Streitwert des Hauptsacherechtsstreits sei geringer als der des vorausgegangenen selbstständigen Beweisverfahrens 4 OH 3/00 LG Paderborn. Es geht deshalb zum einen darum, dass die Rechtspflegerin anteilig die Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 802,32 DM (4.183,10 DM – 3.380,78 DM) aberkannt hat, und zum anderen darum, dass sie für die Prozess- und die Beweisgebühr jeweils nur von dem Streitwert des Hauptsacherechtsstreits von 32.858 DM und nicht dem des selbstständigen Beweisverfahrens von 40.658 DM ausgegangen ist, wodurch sich eine Gebührendifferenz von 371,20 DM einschließlich Umsatzsteuer ergibt (2 × (1.345 DM – 1.185 DM) × 1,16). Der den Klägern zu erstattende Betrag ist um die Summe von 1.173,52 DM (802,32 DM + 371,20 DM) von 9.110,98 DM auf 10.284,50 DM nebst Zinsen zu erhöhen.

Wegen des Inhalts des von der Rechtspflegerin bisher noch nicht beschiedenen zweiten Kostenfestsetzungsantrags der Kläger vom 6.8.2001, zu dem sie wegen der nun angemeldeten Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ggf. eine Nachfestsetzung vorzunehmen hat, geht der Senat davon aus, dass die Kläger im hiesigen Beschwerdeverfahren angesichts der im selbstständigen Beweisverfahren unterbliebenen Verhandlung nicht zusätzlich die im Kostenfestsetzungsantrag vom 12.7.2001 angemeldete Verhandlungsgebühr nach einem höheren als dem für den Hauptsacherechtsstreit festgesetzten Streitwert weiterverfolgen wollen.

Zwar ist die Rechtspflegerin zu Recht von der st. Rspr. des Senats ausgegangen, nach der die im Hauptsacheprozess ergangene Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen, und deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung für den Hauptprozess ggf. nur anteilig berücksichtigt werden können (siehe z.B. OLG Hamm JurBüro 1979, 905; JurBüro 1980, 450). Zur Feststellung einer Identität der Streitgegenstände kann aber nicht nur auf die Streitwerte abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob das selbstständige Beweisverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Hauptsacheprozess erforderlich war und sich das Gericht in diesem mit derselben Angelegenheit zu befassen und hierüber zu entscheiden hatte (OLG Hamm JurBüro 1996, 376). Dies war hier der Fall. Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift vom 17.2.2001 genau die Schadenspositionen im Gesamtwert von 40.658 DM zur Entscheidung gestellt, die der Sachverständige F. in seinem Gutachten vom 25.5.2000 im selbstständigen Beweisverfahren ermittelt und in deren Höhe das LG mit Beschl. v. 11.8.2000 den Streitwert für jenes Verfahren festgesetzt hatte. Der abweichende Streitwert des Hauptsacheprozesses von 32.858 DM ergab sich lediglich daraus, dass die Kläger einerseits ihre Schadensersatzansprüche mit einem unstreitigen Restwerklohnanspruch der Beklagten von 10.800 DM verrechnet und andererseits zusätzlich einen vom LG mit 3.000 DM bewerteten Feststellungsantrag gestellt haben. Dies ändert nichts daran, dass der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens insgesamt auch zum Gegenstand des Hauptsacheprozesses gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Kläger entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Sandmann Rautenberg Dr. Funke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106189

OLGR Hamm 2003, 59

AGS 2002, 138

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