Leitsatz (amtlich)

Bestehen Unklarheiten darüber, wer der leibliche Vater eines Kindes ist, begründet dies eine gemeinsame Verantwortung der Mutter sowie des in Frage kommenden Vaters, die Vaterschaft klären zu lassen. Kommen weder die Mutter noch der potentielle Vater dieser Verantwortung nach, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung seiner Abstammung einzuleiten. In so einer Konstellation entspricht es nicht der Billigkeit, das Kind mit den daraus entstehenden Kosten zu belasten.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 520,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, hat die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten Q beantragt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 06.08.2018 Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit nicht in Abrede gestellt, gleichzeitig aber erklärt, dass er und die Kindesmutter keine feste Beziehung gehabt hätten. Zuletzt hätten nur noch "sporadische Treffen mit gelegentlichem Beischlaf" stattgefunden. Während dieser Treffen habe die Kindesmutter ihm von zahlreichen anderen Männerbekanntschaften berichtet. Er habe deshalb Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt und vorgeschlagen, nach der Geburt einen Abstammungstest zu machen. Das habe die Mutter abgelehnt. Dieses Schreiben des Herrn Q ist dem Jugendamt und der Kindesmutter mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Das Amtsgericht hat daraufhin zunächst ein Abstammungsgutachten eingeholt. Anschließend hat es die Vaterschaft des Beteiligten Q festgestellt. Wegen dessen unbestrittenen Ausführungen zu der Beziehung hat es die Kosten des Verfahrens gem. § 81 Abs. 1 FamFG den Kindeseltern zu je 1/2 auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter. Das Amtsgericht habe seiner Kostenentscheidung unsubstantiierte Behauptungen des Beteiligten Q zu Grunde gelegt. Dessen Ausführungen seien jedoch völlig absurd und würden mit Nachdruck bestritten. Sie habe dem Beteiligten Q zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben, seine biologische Vaterschaft in Zweifel zu ziehen.

Der Beteiligte Q verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung. Er wiederholt seinen Vortrag, dass er keine feste Beziehung mit der Kindesmutter gehabt habe. Da zwischen den Treffen größere Zeiträume gelegen hätten, habe er nicht ausschließen können, dass möglicherweise auch ein anderer Mann als Erzeuger in Betracht komme. Insofern sei ein Vaterschaftstest zwingend erforderlich gewesen.

Das Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht gemeldet.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Kostenbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Kostenentscheidung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG, da § 183 FamFG auf diese Abstammungsverfahren keine Anwendung findet. Die Kosten sind danach den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen, wobei die Verteilung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Das Gericht hat dabei in jedem konkreten Einzelfall die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände zu treffen (BGH, FamRZ 2014, 744). Beteiligte des Abstammungsverfahrens sind gem. § 172 FamFG das Kind, die Mutter und der Vater.

2. Hier hat das Amtsgericht seine Kostenentscheidung richtigerweise auf § 81 FamFG gestützt und mitgeteilt, von welchen Tatsachen es sich bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter hat das Amtsgericht dabei keine unsubstantiierten Behauptungen des Kindesvaters zu Grunde gelegt. Der Kindesvater hat in seinem Schreiben vom 06.08.2018 dargelegt, weshalb er Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. Dieses Schreiben ist der Kindesmutter mit Gelegenheit zu Stellungnahme übersandt worden und augenscheinlich auch zugegangen. Indem sie von ihrer Gelegenheit zur Stellungnahmen keinen Gebrauch gemacht hat, hat sie die Angaben des Kindesvaters auch nicht in Abrede gestellt, so dass das Amtsgericht insoweit von einem unstreitigen Sachverhalt ausgehen durfte.

3. Zudem führen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Bewertung: Auch wenn die Mutter in ihrer Beschwerdeschrift erklärt hat, während der Empfängniszeit ausschließlich mit dem Beteiligten Q sexuell verkehrt zu haben, so dass sie selbst von dessen Vaterschaft überzeugt war, hatte dieser damals nachvollziehbare Zweifel an seiner Vaterschaft. Der Beteiligte Q hat in seiner Stellungnahme vom 06.08.2018 nämlich unter anderem angegeben, dass er keine richtige Beziehung mit der Kindesmutter geführt, sondern diese nur sporadisch getroffen und gelegentlichen Beischlaf mit ihr gehabt habe. Diesen Ausführungen sind bis heute weder die Mutter noch das Kind, vertreten durch das Jugendamt, entgegengetreten. Aus Sicht eines vernünftigen Betrachters war dem Beteiligten Q damit schon aufgrund der Qualität der Beziehung nicht zu...

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