Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige Beschwerde. Schriftform. E-Mail. elektronische Signatur
Leitsatz (amtlich)
Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 100 StVK 2709/14 BEW) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat - trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 - Qs 47/10 - [...]).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet.
Fundstellen
Dokument-Index HI11452808 |
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