Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 5 UF 78/23)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren über eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung abzutrennen und die Beschwerde, soweit sie den abgetrennten Verfahrensteil betrifft, im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.07.2023.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Die Beteiligten sind seit dem 08.03.2022 rechtskräftig geschiedene Eheleute und Eigentümer zu jeweils 1/2 Anteil der Immobilie A, in B, aus der die Antragstellerin nach der Trennung im April 2020 auszog.

Seit Mai 2020 bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein. Die Antragstellerin begehrt Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Mai 2020.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 12.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsdiskontsatz zu zahlen, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, zu Händen der Antragstellerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 562,50 EUR beginnend mit dem Monat März 2022 im Voraus zum 03. Kalendertag eines jeweiligen Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 03.03.2023 - der dem Antragsgegner am 14.03.2023 zugestellt worden ist (Bl. 183 GA) - antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 14.04.2023.

Der Vorsitzende des Senats hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 12.05.2023 eine Frist zur Begründung der Beschwerde - soweit sich diese gegen die Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit richtet - gemäß § 65 Abs. 2 FamFG bis zum 15.05.2023 eingeräumt und - soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung richtet - auf die Rechtsmittelbegründungsfrist für Familienstreitsachen verwiesen (§ 117 FamG).

II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab Rechtskraft der Scheidung richtet.

1. Bei dem Verlangen auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennungszeit handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, also um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung ab Rechtskraft der Ehescheidung handelt es sich nach §§ 112 Abs. 1 Nr. 3, 113, 266 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache, für die sinngemäß die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung gelten.

Beide Ansprüche können aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensmaximen nicht in einem Verfahren miteinander verbunden werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 UF 95/12 - juris, Rn. 63-65 m. w. Nachw.; OLG Brandenburg NZFam 2016, 1004 Rn. 26).

Die Verfahrenstrennung ist wegen des Verbindungsverbots zwingend erforderlich. Sie kann und muss, wenn dies in der Vorinstanz versäumt wurde, auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 6. 12. 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 909, beck-online).

2. Die Beschwerde ist gem. §§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet worden. Die angefochtene Entscheidung ist am 14.03.2023 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete für die Familienstreitsache, da es sich bei dem 14.05.2023 um einen Sonntag handelte, mit Ablauf des 15.05.2023, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16114630

FuR 2023, 555

NZFam 2024, 285

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