Leitsatz (amtlich)

Zur beschränkende Geltung einer durch Zeichen 274 zu § 41 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "Werktags von 06. 00 - 22. 00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) an einem Samstag.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Herne-Wanne zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200, 00 DM verurteilt worden; außerdem ist ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 um 8. 08 Uhr mit seinem Pkw in Herne die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Radargerät Multanova 6 F, wobei das Amtsgericht bei einem Toleranzabzug von 5 km/h von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen ist.

Ferner hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht darauf berufen könne, dass die durch das Zusatzschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung geltende Beschränkung auf "Werktags von 06. 00 - 22. 00 Uhr" für die Tatzeit, einen Samstag, nicht gelte. Dieser sei nämlich ein Werktag im Sinne der Beschränkung.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zulässig und hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs - zumindest vorläufig - Erfolg.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde allerdings auch gegen den Schuldspruch richtet, war sie entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG.

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 7. März 2001 (2 Ss OWi 227/01 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines anderen Verkehrsteilnehmers an dem selben Tage) dargelegt hat, ist das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die beschränkende Geltung der durch Zeichen 274 zu § 41 StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "Werktags von 06. 00 - 22. 00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) zur Tatzeit keine Wirkung entfaltet hat. Tattag war der 12. Februar 2000, ein Samstag. Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Die Bezeichnung "Werktags" meint den Gegensatz zu "Sonn- und Feiertagen", wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist. Wäre der Samstag in die Bezeichnung "Werktags" nicht einbezogen, bedürfte es auch des Zusatzschildes 1042-33 ("Mo-Fr") nicht.

Soweit der Betroffene davon ausgegangen ist, dass Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag sind, handelt es sich um einen reinen Subsumtionsirrtum, der - abgesehen davon, dass er auch vermeidbar gewesen wäre - vorliegend unbeachtlich ist, da das Amtsgericht nur von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist. Auch darauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zutreffend hingewiesen (vgl. insoweit auch den genannten Senatsbeschluss vom 7. März 2001).

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße von 200, 00 DM. Dabei handelt es sich um die von der Bußgeldkatalogverordnung für Geschwindigkeitsüberschreitungen der vorliegenden Art vorgesehene Regelgeldbuße.

Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5. 3. 4. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenen Umstände weder allein noch gemeinsam aus (vgl. insoweit den genannten Senatsbeschluss vom 7. März 2001 m. w. N. , insbesondere unter Bezugnahme auf die weiteren Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 in 2 Ss OWi 1196/99 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS 98, 305 = NZV 2000, 264 sowie vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 = MDR 1999, 480 = VRS 96, 466).

Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es j...

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