Leitsatz (amtlich)

Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft nur den Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist, dass ein Anspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, aus § 242 BGB auch für Ansprüche nach der HöfeO in Betracht kommen kann.

Der Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur dem Miterben zu. Der Pflichtteilsberechtigte, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann einen Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 10 HöfeO haben. Anderen testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben stehen keine Ansprüche auf Abfindung gegen den Hoferben zu.

 

Normenkette

BGB § 242; HöfeO § 12

 

Verfahrensgang

AG Menden (Sauerland) (Aktenzeichen 13 Lw 23/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Abfindungsansprüchen gem. § 12 HöfeO.

Die Beteiligten sind die Nichte und der Neffe des am 00.00.2017 verstorbenen V A. Der Onkel der Beteiligten war unverheiratet und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister waren vorverstorben. Kinder hinterlassen haben die Schwester des Erblassers C B, die Mutter des Antragsgegners, sowie der Bruder des Erblassers, D A, der Vater der Antragstellerin. Neben den beiden Beteiligten leben noch der Bruder des Antragsgegners, E B, sowie der Bruder der Antragstellerin, F A sowie deren Neffen G A, dessen Vater H A, im Jahr 2010 vorverstorben ist. Der Erblasser war Alleineigentümer des im Grundbuch von I Blatt Bl01 Amtsgericht Iserlohn eingetragenen Hofes i.S.d. HöfeO, den der Antragsgegner seit dem Jahr 2001 allein bewirtschaftet. Mit notariellem Testament vom 11.08.2011 setzte der Erblasser den Antragsgegner zu seinem alleinigen Erben ein und ordnete zugunsten des E B, der Antragstellerin und des F A jeweils Vermächtnisse in Höhe von 10.000 EUR an. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Testaments (Anlage zum Protokoll vom 18.03.2021) verwiesen. Durch Beschluss vom 10.03.2017 erachtete das Amtsgericht Menden die zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Antragsgegner erforderlichen Tatsachen für festgestellt.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aus § 12 Abs. 1 HöfeO ein Abfindungsanspruch zu, da sie ohne das Testament gem. § 1924 Abs. 3 BGB gesetzliche Miterbin des Antragsgegners geworden wäre. Eine Regelung, die den Abfindungsanspruch ausschließe, sei vom Erblasser in dem Testament nicht getroffen worden. Die letztwillige Verfügung des Erblassers sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass ein Ausschluss gewollt gewesen sei. Vielmehr zeige die Anordnung der Vermächtnisse, dass der Erblasser die Nichte und die Neffen nicht habe ausschließen wollen. Der Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO gelte für alle gesetzlichen Erben unabhängig davon, ob sie pflichtteilsberechtigt seien. Es bestehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer, die als Nachlassverbindlichkeit bei der Höhe der Abfindung nach § 12 Abs. 3 HöfeO zu berücksichtigen sei.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, keiner der gesetzlichen Erben sei Miterbe geworden, um als "weichende Erben" Ansprüche gem. § 12 HöfeO geltend machen zu können. Voraussetzung des § 12 HöfeO sei aber, dass ein Miterbe dem zum Hoferben berufenen weiteren Miterben weichen müsse. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der weichende Erbe Pflichtteilsberechtigter sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über den zuletzt festgestellten Einheitswert des im Grundbuch von I, Bl. Bl01 eingetragenen Hofes zu erteilen. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der für das Hofgrundstück jährlich anfallenden Grundsteuern zu erteilen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB. Die Parteien seien gem. § 5 Ziff. 4 HöfeO gleichrangige Hoferben kraft Gesetzes. Vorrangige gesetzliche Erben seien nicht vorhanden. Da ein Hof i.S.d. HöfeO zum Nachlass gehöre, finde § 12 HöfeO grundsätzlich Anwendung. Die notarielle letztwillige Verfügung des Erblassers vom 11.08.2011 enthalte keine abweichende Regelung. Es sei lediglich der Antragsgegner als alleiniger Erbe eingesetzt. Darüber hinaus seien Vermächtnisse angeordnet. Ausführungen zum Ausschluss des § 12 HöfeO seien auch im Wege der Auslegung nicht zu...

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