Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 19 O 111/14)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.

Auf den Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 30.06.2016 zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Klägerin steht - nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat - kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 9.9.2013 gem. den §§ 7 I, 17 StVG, 823 I BGB i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten zu, denn sie hat den ihr obliegenden Beweis für den äußeren Tatbestand der von ihr behaupteten Rechtsgutverletzung nicht erbracht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Falle des Bestreitens durch den Unfallgegner, bzw. dessen Versicherer nachweisen muss, dass der Unfallhergang tatsächlich so wie behauptet stattgefunden hat, denn die Haftung setzt voraus, dass der Betrieb des versicherten Kfz adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für den Kausalzusammenhang ist der Geschädigte nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig. Dieser Nachweis ist insbesondere dann nicht geführt, wenn Zweifel daran bleiben, ob sich der Unfall in der vom Geschädigten nach Zeit und Ort beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 - 19 U 79/14 -, abgedr. bei "juris", Rz. 4 f. m.w.N.).

Das LG konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme keine sichere Überzeugung dafür gewinnen, dass der Unfall so, wie von der Klägerin behauptet stattgefunden und zu den von ihr geltend gemachten Schäden an ihrem Kfz geführt hat. Diese Feststellungen sind auch der Entscheidung des Senats gem. § 529 I Nr. 1 ZPO zugrundezulegen, denn die Klägerin hat mit der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, weil sie unrichtig sind. Daran fehlt es.

Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

1) Soweit das LG den Bekundungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) zum Unfallhergang nicht gefolgt ist und die Aussage des Zeugen D als unglaubhaft gewertet hat, sind Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Gem. § 286 ZPO ist der erkennende Richter der ersten Instanz gefordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Er hat die im Prozess gewonnenem Erkenntnisse einschließlich aller Indizien nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 13 m.w.N.). Das LG ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, dass die Bekundungen der unfallbeteiligten Parteien und des Zeugen D mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ihrer tatsächlichen Wahrnehmung entsprechen. Dabei hat es sich sowohl mit dem Prozessstoff, als auch mit dem Beweisergebnis umfassend und in rechtlich zutreffender Weise ohne Verstoß gegen die Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze auseinandergesetzt. Das geht zulasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.

a) Zutreffend hat das LG in seiner Beweiswürdigung auf die widersprüchliche Darstellung der Unfallbeteiligten zum Stand des Fahrzeugs der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision und zum Schaden am Klägerfahrzeug abgestellt. Dabei handelt es sich nicht - wie die Klägerin meint - um Erinnerungslücken in Detailfragen, die erfahrungsgemäß mit Unsicherheiten behaftet sein könnnen, sondern um solche betreffend das Kerngeschehen, die sich nicht nachvollziehbar mit bloßer Unaufmerksamkeit oder fehlerhafter Erinnerung der Beteiligten und des Zeugen erklären lassen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung bekundet und durch Zeichnung einer Skizze ausdrücklich bekräftigt, das Klägerfahrzeug zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorwärts in die Parklücke eingeparkt zu haben, weswegen es infolge der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu einer Beschädigung der gesamten linken Fahrerseite gekommen sei. Das haben sowohl der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung, als auch der Zeuge D in seiner Vernehmung zunächst bestätigt und ebenfalls durch Zeichnen einer Skizze bekräftigt. Tatsächlich war - wie sich aus dem von der Klägerin zu Akten gereichten Schadensgutachten ergibt - jedoch nicht die Fahrerseite, sondern die rechte Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs beschädigt. Auf Vorhalt dieses Umstandes haben die Klägerin und der Zeuge im Termin vor dem LG i...

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