Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich nicht um verbotene, unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Geldbuße für einen in der BußgeldkatalogVO nicht geregelten Verstoß auf einen vergleichbaren Verstoß der BußgeldkatalogVO abstellt.

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Entscheidung vom 19.09.2006)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Satz 2 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 50,-- EUR belegt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Der am 01.02.1982 geborene Betroffene ist nach seinen Angaben Schüler des Westfalenkollegs und bezieht BAföG von monatlich 345 EUR.

Ausweislich der verlesenen Mitteilung aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene bislang nicht ordnungsrechtlich erheblich in Erscheinung getreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, das beruht auf den unbeeidigten Bekundungen des Zeugen K. und der Inaugenscheinnahme einer Handskizze des Zeugen (BI. 31 d. A., auf die zur Darstellung der Tatörtlichkeit Bezug genommen wird) und eines Luftbildes von der Tatörtlichkeit, steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

Der Betroffene steuerte in der Nacht zum 03.05.2006 gegen 00.40 Uhr den PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX in Hagen auf der Eckeseyer Straße aus Richtung Hagen-Eckesey kommend in Richtung auf den "Vorhaller Kreisel". Er befuhr dabei den rechten von zwei Richtungsfahrstreifen für den PKW-Verkehr, in seiner Fahrtrichtung rechts daneben verläuft ein weiterer Fahrstreifen für Verkehrsomnibusse. Als er sich der Einmündung zum Kreisverkehr näherte, wechselte an der dort für seine Fahrtrichtung stehenden Wechsellichtzeichenanlage das Lichtzeichen auf Rot.

Der Betroffene erkannte dies für ihn maßgebliche Lichtzeichen und entschloss sich in Anbetracht des geringen Verkehrsaufkommens zur Nachtzeit, das Haltegebot der Rotlicht zeigenden Ampel zu umgehen und ohne weiteres über das in seiner Fahrtrichtung rechts gelegene großräumige Gelände eines Bettenund Matratzengeschäftes den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich des Kreisverkehrs zu umfahren. Dementsprechend steuerte er bewusst und gewollt nach rechts über den Fahrstreifen für den Omnibusverkehr auf das Gelände des Parkplatzes des vorgenannten Bettengeschäftes und steuerte er seinen PKW in einem Zuge über den Parkplatz am Kreisverkehr vorbei und fuhr er sodann jenseits des Kreisverkehres über die Parkplatzausfahrt auf die Herdecker Straße auf, um in Fahrtrichtung Herdecke weiter zu fahren. Das Fahrverhalten des Betroffenen wurde von dem Zeugen Polizeimeister K. beobachtet, der sich im dienstlichen Einsatz befand und von seinem Standort auf dem vorgenannten Parkplatz, der im übrigen nicht mehr konkret festzustellen war, jedenfalls beobachten konnte, dass die für den Betroffenen in seiner Fahrrichtung maßgebliche Wechsellichtzeichenanlage rotes Licht zeigte und der Betroffene in der Annäherung an diese Anlage nach rechts über den Parkplatz auswich. Der Zeuge nahm daraufhin mit dem Polizeidienstfahrzeug die Verfolgung des Betroffenen auf und hielt diesen auf der Herdecker Straße an, nachdem er den Parkplatz verlassen und auf die Herdecker Straße aufgefahren war. Auf Vorhalt dieser Beobachtung des Zeugen erklärte der Betroffene spontan sinngemäß, " es ist Nacht und die Ampel hat Rot gezeigt, da bin ich halt gefahren".

Der Betroffene hat sich zum Vorwurf nicht eingelassen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt, der durch das Umfahren der Lichtzeichenanlage und Einfahren in den Straßenverkehr jenseits des durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich hier gekennzeichnet ist, kann dem Betroffenen ein Vorwurf der Nichtbeachtung der Wechsellichtzeichenanlage nicht gemacht werden, statt dessen hat sich der Betroffene der Nichtbeachtung des Gebotes zur Fahrbahnbenutzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO in vorsätzlicher Begehungsweise schuldig gemacht, auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist er verteidigungsfähig rechtzeitig hingewiesen worden.

Das Gericht hat hier eine Geldbuße von 50 EUR als tat- und schuldangemessen und zur Erreichung der Ordnungszwecke geboten ausgesprochen. Dabei ist insbesondere abgewogen worden, dass der Betroffene bislang noch nicht ordnungsrechtlich erheblich in Erscheinung getreten war, er die Tat nach Vorhalt durch den Zeugen spontan eingeräumt hat und das Fahrverhalten zur Nachtzeit ohne jede konkrete Gefahr für den fließenden Verkehr sich ereignete. Andererseits hat der Betroffene planvoll vorsätzlich gehandelt zur Umgehung des für ihn maßgeblichen Haltegebots, um aus eigensüchtigen Gründen unter bewusster Zurückstellung der gebotenen Rechtstreue schneller vorwärts zu kommen. Danach hat das Gericht sich an der Regel-Geldbuße einer Nichtbeachtung des Rotlicht an Wechsellichtzeichenanlagen und an der Regel-Geld...

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