Leitsatz (amtlich)

Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde/Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.

 

Verfahrensgang

AG Schwerte (Entscheidung vom 24.10.2008)

 

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 24. Oktober 2008 gewährt.

 

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 24. Oktober 2008 im schriftlichen Verfahren wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße in Höhe von 275,00 EUR verhängt worden. Außerdem ist ihm unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG für die Dauer von zwei Monaten verboten worden, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Eine nähere Begründung enthält der Beschluss nicht, sondern wegen des festgestellten Sachverhalts ist auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom 05. Mai 2008 verwiesen worden, nachdem die Staatsanwaltschaft zuvor gemäß § 72 Abs. 6 OWiG mit Verfügung vom 12. August 2008 auf eine Begründung verzichtet hatte. Der Betroffene hatte ein dahingehendes Einverständnis zwar nicht ausdrücklich erklärt. Er hatte aber auf die Mitteilung des Amtsgerichts vom 22. September 2008, es sei beabsichtigt, in dem Beschluss auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen und von einer weiteren Begründung - außer dem Verweis auf den Bußgeldbescheid - abzusehen und eine unterbliebene Äußerung als Verzicht auf eine Begründung zu werten, nicht reagiert.

Der angefochtene Beschluss vom 24. Oktober 2008 ist dem Betroffenen am 20. Oktober 2008 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Januar 2009, der beim Amtsgericht Schwerte am 02. Februar 2009 per Telefax eingegangen ist, hat der Betroffene gegen den Beschluss "Beschwerde" eingelegt sowie deren Zulassung beantragt und zugleich unter näherer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Die im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) als Rechtsbeschwerde anzusehende "Beschwerde" ist nicht rechtzeitig eingelegt worden. Sie hätte gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO bis zum 06.11.2008 bei dem Amtsgericht Schwerte eingehen müssen, ist dort aber erst am 02.02.2009 und somit verspätet eingegangen.

Dem Betroffenen ist jedoch gem. § 44 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert war.

Der Verteidiger des Betroffenen hat dem Wiedereinsetzungsantrag eine eidesstattlichen Versicherung des Bruders des Betroffenen, des Zeugen M.K., beigefügt. In dieser eidesstattlichen Versicherung gibt der Zeuge an, dass er mit dem Betroffenen zusammen die Anschrift T-Straße 9 in Hagen bewohne, er regelmäßig den Briefkasten leere und sodann die für den Betroffenen bestimmte Post diesem aushändige. So habe er ihm auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hagen vom 09.01.2009, mit welchem der Betroffene unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Schwerte vom 24.10.2008 dazu aufgefordert worden ist, den Führerschein bei der Staatsanwaltschaft Hagen einzureichen (Bl. 33, 33 R d.A.), übergeben. Der Betroffene habe ihn daraufhin gefragt, ob auch im Oktober des Jahres 2008 ein Schreiben des Amtsgerichts Schwerte angekommen sei, das er - der Zeuge - sodann in seinen Unterlagen gefunden habe. Er habe dieses Schreiben bei Erhalt irrtümlich als ihn betreffend angesehen, zu seinen Unterlagen genommen und sodann vergessen. Den Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 24.10.2008 habe er noch am 24.01.2009 (Wochentag Samstag) dem Betroffenen übergeben.

Bei dieser Sachlage ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert war.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 02.02.2009 (Wochentag Montag) fristgemäß eingegangen und zugleich ist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden.

Dem Betroffenen ist mithin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist indes noch nicht veranlasst, da die einmonatige Frist zur Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung gem. § 345 Abs. 1 StPO erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt (zu vgl. Meyer-Goßner, 51. Aufl., § 345 Rdnr. 6 m.w.N.)."

Diese zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft macht sich der Senat zu eigen und zum Gegensta...

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