Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 03.12.1993; Aktenzeichen 7 T 361/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 195,50 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 3) zu notariellem Protokoll des Beteiligten zu 1) vom 17.04.1993 (UR …) je zur ideellen Hälfte ein Grundstück in … verkauft, verbunden mit der Verpflichtung, „darauf ein Gebäude entsprechend den Erweitern bekannten Planungsunterlagen … zu erstellen”.

Als Gegenleistung war ein nicht aufgeschlüsselter Festpreis von 307.500,00 DM vereinbart, der nach näherer Maßgabe des § 5 Abs. 3 des Vertrages ratenweise fällig werden sollte. Als erste Rate waren am 15.05.1993 30 % des Gesamtbetrages auf ein vom Beteiligten zu 1) bekanntzugebendes Anderkonto einzuzahlen, im übrigen war die Fälligkeit an den Baufortschritt geknüpft. Die Auszahlung sollte nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 des Kaufvertrages erfolgen.

Das Grundstück wurde in § 11 Abs. 1 des Vertrages sofort an die Erwerber aufgelassen Der Umschreibungsantrag durfte gemäß § 11 Abs. 2 aber erst nach Erfüllung sämtlicher gemäß § 5 des Vertrages geschuldeter Zahlungsverpflichtungen ausschließlich durch den Beteiligten zu 1) bzw. dessen Vertreter oder Rechtsnachfolger beim Grundbuchamt eingereicht werden. In § 14 Ziff. 2 des Vertrages wurde der Beteiligte zu 1) von allen Vertragsparteien beauftragt, die zur Rechtswirksamkeit des Vertrages und dessen Durchführung im Grundbuch erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

Für diese Beurkundung und die Einholung der Negativbescheinigung nach § 24 BauGB vor Beginn der Bauarbeiten hat der Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) unter dem 14.01.1993 folgende Kostenberechnung erteilt:

Wert: 307.500,00 DM

Gebühr § 36 II KostO

1.180,00 DM

Gebühr § 146 KostO

295,00 DM

Gebühr § 136 KostO

87,50 DM

15 % MwSt

234,38DM

1.796,88 DM.

Der Präsident des Landgerichts hat mit Schreiben vom 05.05.1993 beanstandet, daß der Beteiligte zu 1) eine 5/10 Gebühr gemäß § 146 KostO nach dem vollen Geschäftswert des Vertrages in Rechnung gestellt hat, und den Beteiligten zu 1) angewiesen, eine Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer herbeizuführen, soweit eine „Gebühr gemäß § 146 KostO nach einem höheren Wert als dem reinen Grundstückswert” angesetzt worden ist.

Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 1) mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens nachgekommen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert der Gebühr sei richtig berechnet worden, weil das Grundstück und das darauf schlüsselfertig zu errichtende Haus nach dem vorliegenden Bauträgervertrag als einheitliche Leistung untrennbar miteinander verbunden seien. Der Bauträger lehne es auch ab, den Preis aufzuschlüsseln.

Die Kammer hat die Vertragsparteien am Verfahren beteiligt und den Präsidenten des Landgerichts zu der Beschwerde gehört.

Das Landgericht hat, obwohl es die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) als nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechend angesehen hat, durch Beschluß vom 03.12.1993 die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) abgeändert. Es hat, nachdem die Beteiligten Angaben zum Kaufpreisanteil für das unbebaute Grundstück nicht gemacht haben, diesen Wert mit 30 % der Vertragssumme und damit mit 92.250,00 DM angenommen und danach die 5/10 Vollzugsgebühr mit 125,00 DM berechnet, so daß die Kostenberechnung mit 1.601,38 DM abschließt.

Das Landgericht hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu der Frage zugelassen, wie sich der Geschäftswert, für die Vollzugsgebühr bei einem Urkundsgeschäft der vorliegenden Art bemißt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz vom 22.04.1994 am selben Tag beim Landgericht eingelegt hat. Er vertritt die weiterhin die Ansicht, seine Vollzugstätigkeit habe sich notwendigerweise auf das Grundstück im bebauten Zustand bezogen.

Um vorsorglich den ihm seitens des Senats mitgeteilten Bedenken gegen die Formwirksamkeit seiner Kostenberechnung Rechnung zu tragen, hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) mit Datum vom 06.10.1994 eine Neufassung seiner Kostenberechnung übermittelt, die nunmehr wie folgt lautet:

Kostenberechnung gem. §§ 141, 154 KostO:

Geschäftswert: 307.500,00 DM

Gebühr § 36 Abs. 2 KostO 20/10

1.180,00 DM

Vollzug des Geschäfts § 146 Abs. 1 KostO 5/10

295,00 DM

Schreibauslagen § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KostO

65,00 DM

Schreibauslagen von Amts wegen § 152 Abs. 1 KostO

22,50 DM

Zwischensumme netto

1.562,50 DM

15 % Mehrwertsteuer § 151 a KostO

234,38 DM

Portoauslagen gem. § 152 Abs. 2 Satz 1 KostO

19,00 DM

Summe

1.815,88 DM

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, daß das Landgericht seine Kostenberechnung vom 17.04.1993 zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsm...

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