Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 20.03.1986; Aktenzeichen 9 T 691/86)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 11. November 1983 unter Nr. … seiner Urkundenrolle für … einen Kaufvertrag zwischen der Firma … und … in … (Verkäuferin) und den Eheleuten … und … in … (Käufer) über ein an der … in … gelegenes, noch zu vermessendes Trennstück „mit einem darauf zu errichtenden Reiheneisenheim”. Nach dem Vertragstext war die Baugenehmigung noch nicht erteilt und mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden. Die Verkäuferin verpflichtete sich, Grundstück und Aufbauten den Käufern bis spätestens 14 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Der Kaufpreis für das Kaufobjekt einschließlich Grund und Boden wurde mit 347.500,– DM vereinbart.

Der Notar hat zu dieser Urkunde eine Kostenberechnung erteilt, die mit einem Gesamtbeträge von 2.016,20 DM abschließt und in der neben der Vertragsgebühr auch eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 KostO nach einem Geschäftswert von 347.500,– DM zum Betrage von 300,– DM berechnet worden ist.

Anläßlich der turnusmäßigen Überprüfung des Beteiligten zu 1) als Notar hat der Notarprüfer die Wertfestsetzung zur „Gebühr § 146 KostO” beanstandet und die Auffassung vertreten, die für die Einholung einer Erklärung der Gemeinde über ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG erwachsene Gebühr könne nur nach dem Wert des unbebauten Grundstücks berechnet werden. Der Beteiligte zu 1) hat dies als ungerechtfertigt angesehen, da der beurkundete Vertrag sich auf den Verkauf eines Grundstücks mit einem vom Verkäufer noch zu errichtenden Bauwerk beziehe, es sich also um ein einheitliches, nicht aufteilbares Rechtsgeschäft handele, so daß sich der Geschäftswert der Vollzugsgebühr aus dem Kaufpreis für Grundstück und Bauwerk ergebe.

Daraufhin hat der Präsident des Landgerichts Dortmund den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 12. September 1984 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts zu dieser Kostenberechnung herbeizuführen, soweit es sich um die Gebühr nach § 146 KostO handele. Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 28. September 1984 nachgekommen.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Dortmund vom 5. Dezember 1985 eingeholt, Ermittlungen über den Kaufpreisanteil des unbebauten Grundstücks angestellt und durch Beschluß vom 20. März 1986 unter Abänderung der notariellen Kostenberechnung die Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO nach einem Kaufpreisanteil von 55.737,86 DM für das unbebaute Grundstück mit 82,50 DM (halbe Gebühr) angesetzt, so daß die Kostenberechnung nunmehr mit einem Gesamtbetrage von 1.768,25 DM abschließt.

Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Notar mit seiner weiteren Beschwerde vom 28. April 1986 und dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses seine Kostenberechnung über insgesamt 2.016,20 DM zu bestätigen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO statthafte weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Beschwerdekammer hat das Rechtsmittel zugelassen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Es ist vom Notar, den die abändernde landgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt, angesichts der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 25. April 1986 und des Rechtsmitteleinganges am 29. April 1986 fristgerecht eingelegt worden.

Die somit zulässige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Beschwerdeentscheidung … nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO).

1) Das Landgericht ist zutreffend von einer zulässigen Anweisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 KostO ausgegangen. Die Dienstaufsichtsbehörde des Notars darf dessen Kostenberechnung nicht selbst abändern; sie kann den Notar nur auf ihre Bedenken gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes hinweisen und ihn gemäß § 156 Abs. 5 KostO anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dabei muß sich aus der Anweisung ergeben, in welcher Hinsicht die Dienstaufsichtsbehörde die Kostenberechnung des Notars für unrichtig hält und mit welchem Ziel die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt werden soll (Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl., Anm. IV a zu § 156 KostO). Diese Anforderungen sind vorliegend ersichtlich erfüllt.

2) In der Sache stimmt der Senat der Auffassung des Landgerichts zu, daß die Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO, die anläßlich der Einholung einer Erklärung der Gemeinde über ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG angefallen ist, nach dem Wert des unbebauten Grundstücks zu berechnen ist.

a) Das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221), das mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, ordnet in der seitdem geltenden Fassung des § 24 Abs. 5 Satz 2 BBauG an, daß das Grundbuchamt bei Grundstücksveräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen darf, wenn ihm...

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