Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Auslagenentscheidung. unzulässige sofortige Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf § 472 a Abs. 2 S. 1 StPO beruhende Auslagenentscheidung kann von dem Beschuldigten mangels Anfechtbarkeit der nach § 406 Abs. 1 S. 3 StPO getroffenen Hauptentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; eine solche sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO unzulässig.

 

Normenkette

StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 406 Abs. 1 S. 3, § 472a Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen II-3 KLs - 443 Js 136/13 - 7/14)

 

Tenor

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 S.1 StPO).

 

Gründe

I.

Gegen die frühere Angeklagte und Beschwerdeführerin wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vor der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bochum geführt. Seitens der Staatsanwaltschaft Bochum wurde am 21. Januar 2014 vor dem Landgericht Bochum Anklage gegen die Beschwerdeführerin und drei weitere Angeklagte erhoben, in welcher der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, durch Unterlassen erforderlicher Absicherungsmaßnahmen im Rahmen von Entrümpelungsarbeiten in ihrem damaligen Wohnhaus am 28. Mai 2013 die Körperverletzung des zum Strafverfahren als Neben- und Adhäsionskläger zugelassenen Geschädigten fahrlässig verursacht zu haben. Diesem war im Zuge der Arbeiten ein aus dem Dachgeschoßfenster herunter geworfener Sessel auf den Kopf gefallen, was beim Nebenkläger zu erheblichen, mit umfangreichen Folgeschäden verbundenen Kopfverletzungen geführt hatte. Mit Schreiben des durch die gesetzlichen Vertreter in seinem Namen beauftragten Rechtsanwaltes vom 28. März 2014 stellte der Neben- und Adhäsionskläger nach der Eröffnung des Hauptverfahrens den Antrag, die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Angeklagten im Wege der Adhäsion gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowie die weiteren Angeklagten zum Ersatz sämtlicher aus dem Ereignis vom 28. Mai 2013 resultierender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet seien.

In der vor der Kammer durchgeführten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und einen der Mitangeklagten durch Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 gemäß § 153 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Durch weiteren Beschluss vom selben Tag sah die Kammer bezüglich der Beschwerdeführerin und eines weiteren Angeklagten von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers ab und legte der Beschwerdeführerin, dem Mitangeklagten sowie dem Adhäsionskläger im Rahmen der Auslagenentscheidung die ihnen durch den Adhäsionsantrag jeweils entstandenen notwendigen Auslagen auf. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Gegen die das Adhäsionsverfahren betreffende Auslagenentscheidung richtet sich die durch Schreiben ihres Verteidigers vom 3. Juli 2014 eingelegte, am 4. Juli 2014 bei dem Landgericht Bochum eingegangene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche weiter begründet worden ist und mit der die frühere Angeklagte die Belastung des Antragstellers/Nebenklägers, hilfsweise der Landeskasse, mit den ihr im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstrebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 1. September 2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene sofortige Beschwerde gegen die nach

§ 472 a Abs. 2 S.1 StPO ergangene Auslagenentscheidung ist unzulässig, da der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz StPO entgegen steht.

Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach [...], Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach [...], Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach [...], Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach [...], Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach [...], Rn 9). An der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde fehlt es auch dann, wenn die Anfechtbarkeit d...

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