Leitsatz (amtlich)

Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück- beziehungsweise Hochrechnung des maßgeblichen BAK-Wertes muss in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mitgeteilt werden.

 

Normenkette

StGB § 316; StPO § 267

 

Verfahrensgang

AG Soest (Entscheidung vom 24.11.2008)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Soest vom 24. November 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Mosler,

den Richter am Oberlandesgericht Brauch und

die Richterin am Oberlandesgericht Warnke

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Soest zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soest verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 29. Mai 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- EUR. Gleichzeitig ordnete es die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins an und bestimmte, dass dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nachdem der Angeklagte gegen diesen Strafbefehl form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, sprach das Amtsgericht - Strafrichter - Soest den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2008 einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 StVG schuldig und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 250,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte hatte am 24.04.2008, seinem 49. Geburtstag, gegen 03:30 Uhr seine Nachtschicht im Aqua Fun in Soest als Reinigungskraft beendet. Danach fuhr er in Begleitung des Zeugen B.... mit seinem Personenkraftwagen der Marke Ford, amtliches Kennzeichen SO-WN 120, vom Aqua Fun zur Jet Tankstelle am Riga Ring, wo er kurz vor 04:00 Uhr eintraf, um dort alkoholische Getränke für seine Geburtstagsfeier einzukaufen, die in den frühen Morgenstunden bei ihm zu Hause stattfinden sollte. Nach dem Einkauf von einer Flasche Wodka und 4 Flaschen Paderborner Landbier fuhr er von der Tankstelle zu seiner Wohnanschrift im Naugardenring 5 in Soest.

Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt seiner Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille. Diesen Umstand hätte er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auch noch nach der Fahrt in seiner Wohnung gemeinsam mit dem Zeugen B.... Wodka und Bier getrunken hatte. Die Menge des Nachtrunks konnte nicht mehr genau festgestellt werden. Die Polizei traf kurz nach 04:00 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten ein. Die erste dem Angeklagten um 04:10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille, und die zweite Blutprobe um 04:40 Uhr ergab einen Wert von 1,84 Promille."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte hat behauptet, am Vorabend des Tattages zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr ein bis zwei Flaschen Bier zu je 0,33 Liter getrunken zu haben. Dann habe er gegessen und sei schlafen gegangen. Gegen 22:30 Uhr sei er mit dem Auto zur Arbeit gefahren und habe dort die Nachtschicht, bei der er nichts getrunken habe, bis 03:30 Uhr gemacht. Er habe den Zeugen B.... in seinem Auto mit nach Hause genommen, weil gegen halb 5 Uhr morgens zu Hause eine Geburtstagsfeier mit einigen Kollegen geplant gewesen sei. Auf dem Weg dorthin sei man noch zur Jet Tankstelle am Riga Ring gefahren und habe dort eine Flasche Wodka und vier Flaschen Paderborner Landbier zu je 0,5 Liter gekauft. Dann sei er mit dem Zeugen B.... zu seiner Wohnanschrift im Naugardenring 5 gefahren. Dort habe er gemeinsam mit dem Zeugen B.... zunächst ein Glas Wodka getrunken. Dann habe er drei bis vier Scheiben Wurst gegessen und im Anschluss daran erneut mit dem Zeugen B.... gemeinsam ein weiteres Glas Wodka getrunken. Zwischenzeitlich habe er auch noch fast eine ganze Flasche Bier geleert. Dann sei die Polizei gekommen. Deren Ausführungen habe er nicht verstanden.

Die Einlassung des Angeklagten wurde bestätigt vom Zeugen B..... Der Zeuge R...., Vorgesetzter des Angeklagten im Aqua Fun, gab an, zur Geburtstagsfeier beim Angeklagten eingeladen gewesen zu sein.

Die Einlassung des Angeklagten ist teilweise widerlegt:

Die ihm ursprünglich vorgeworfene fahrlässige Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB konnte nicht mit der für eine Verurteilung erford...

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