Verfahrensgang

AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 418/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Denn das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich vorliegend zu Recht gem. § 50 Abs. 1 FamGKG auf 6.600 € festgesetzt. Auch der Senat geht davon aus, dass für den Verfahrenswert vorliegend die 1. Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1. FamGKG maßgebend ist, weil es sich auch bei dem vom Verbundverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich um einen Versorgungsausgleich bei der Scheidung und nicht etwa um einen solchen nach der Scheidung handelt. Die Abgrenzung ist nämlich nicht danach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der Scheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 5 u. 9; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 1 u. 2). So ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung in §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG geregelt, während die §§ 20 bis 26 VersAusglG den Versorgungsausgleich nach der Scheidung betreffen (vgl. dazu auch § 223 FamFG). Vorliegend steht aber außer Frage, dass der Versorgungsausgleich den §§ 6 ff. VersAusglG unterfiel. Somit ergibt sich ein Verfahrenswert für jedes Anrecht von 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten. Da sich das Nettoeinkommen der Eheleute zusammen auf 33.000 € in drei Monaten beläuft, beträgt damit der Wert je Anrecht 3.300 €, bei zwei Anrechten also 6.600 €.

Hieraus folgt zugleich, dass das Amtsgericht bei der vorgenommenen Wertfestsetzung von der (theoretisch bestehenden) Möglichkeit, diesen gem. § 50 Abs. 3 FamGKG auf einen niedrigeren Betrag herabzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch der Senat sieht hierfür angesichts eines Wertes von 6.600 € und in Anbetracht des Verfahrensablaufs keine Veranlassung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962509

FamRZ 2011, 995

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