Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 6 O 44/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.01.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.01.2020 (Az. 6 O 44/17) abgeändert.

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.05.2017 (Az. I-6 O 44/17) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Auskunft über den Bestand der am 06.06.2016 in Köln verstorbenen D. K., ... zum Stichtag des Erbfalls, dem 06.06.2016, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

a. alle beim Erbfall vorhandenen Immobilien, Mobilien, Versicherungsagentur und Forderungen (Aktiva);

b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);

c. alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat und zwar ohne zeitliche Begrenzung auch über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus;

d. alle Güterstände, in dem die Erblasserin während der Ehe gelebt hat;

wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 50 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.500 EUR.

 

Gründe

I. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg. Gegen den Schuldner war ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR zu verhängen.

1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1,725, 750 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Vollstreckungstitel, das Teilanerkenntnisurteil vom 09.05.2017, ist den Prozessbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 12.05.2017 zugestellt worden. Der Gläubiger hat zudem am 07.08.2018 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt.

2. Die titulierte Verpflichtung, durch Vorlage eines notarielle aufgenommenen Vermögensverzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2013 - 7 W 20/13 - Rn. 4, juris; OLG Köln, RNotZ 2013, 127; OLG Celle, DNotZ 2003, 62).

Der Erfüllungseinwand, den der Schuldner im vorliegenden Verfahren erhebt, ist im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer Handlungen gern. § 887 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren selbst zu beachten (BGHZ 161, 61). Für den hier gegebenen Fall der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO gilt nichts anderes (OLG Köln, RNotZ 2013, 127; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2013 -7 W 20/13 - Rn. 6, juris; Zöller/Stöber, ZPO, § 888 Rz. 11).

3. Der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand ist nicht berechtigt. Der Schuldner ist seinen Verpflichtungen aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 09.05.2017 durch Vorlage der notariellen Urkunden des Notars H.-M. B. in ... vom 04.12.2019 (UR-Nr. 580/2019) nicht in der geschuldeten Weise nachgekommen.

a) Der Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt, soweit zwar eine Auskunft erteilt wurde, diese aber bereits formell offensichtlich unvollständig ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft (BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81, GRUR 1982, 723, 726 zu geschätzten Angaben statt eines konkreten Zahlenwerks; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2003 - 3 U 72/01, NJW-RR 2002, 1292). Das gilt etwa, wenn zu einem abgrenzbaren Gegenstand keinerlei Angaben gemacht wurden (RG, Urteil vom 12.01.1914 - IV 492/13, RGZ 84, 41, 44).

Sind dagegen hinsichtlich eines einheitlichen Teils Angaben gemacht worden, berechtigt dies nicht zur Ergänzung der Auskunft wegen inhaltlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, sondern allenfalls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (RG, Urteil vom 12.01.1914 - IV 492/13, RGZ 84, 41, 44; BAG, Urteil vom 26.11.1971 - 3 AZR 220/71, AP Nr. 26 zu § 611 BGB; BGH, Urteil vom 29.10.1957 - I ZR 192/56, LM Nr. 3 und 6 zu § 254 ZPO: a.M. OLG Kassel, Urteil vom 07.03.1921, I ZS, OLGE41, 131).

Die Abgrenzung zwischen einer den Ergänzungsanspruch auslösenden offensichtlichen Unrichtigkeit und einer ggf. den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auslösenden Unrichtigkeit, die - weil die richtigen Angaben fehlen - auch immer eine Unvollständigkeit ist, ist unter Abwägung der Interessen der Parteien zu treffen (BGH, Urteil vom 16.09.1982 - X ZR 54/81, MDR 1983, 128, 129). Dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung als milderes Mittel genügt, um das...

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