Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 15 O 9/20)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.10.2020 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (Az. 15 O 9/20) ist ohne Erfolgsaussicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger der zuerkannte Unterlassungsanspruch betreffend die beanstandete Werbung der Beklagten mit sog. "Streichpreisen" in dem von ihr betriebenen Online-Shop sowie auch ein Anspruch auf Ersatz der zuerkannten Kosten der Abmahnung nebst Zinsen zustehen.

Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe der Beklagten hat der Senat eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden.

1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die beanstandete Werbung der Beklagten mit sog. "Streichpreisen" in dem von ihr betriebenen Online-Shop irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG ist.

a) Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 182/14 - GRUR 2016, 521, Rn. 9 f. mwN. - Durchgestrichener Preis II), der der Senat folgt, aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich dabei maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.

Eine Werbung mit Preisherabsetzungen - sei es in Form der Gegenüberstellung der eigenen Alt- und Neupreise oder in sonstiger Weise - ist dabei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie darf den Verkehr allerdings nicht über die herausgestellte Sparwirkung und die besondere Preisgünstigkeit, die ihn zum Kauf veranlassen soll, irreführen. So ist eine Irreführung in den Fällen der Werbung für eine Preissenkung mit durchgestrichenen höheren Altpreisen dann zu bejahen, wenn der frühere höhere Altpreis nicht, nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden war oder wenn überhöhte Preise angesetzt worden waren, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wurde (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.12.1999 - I ZR 159/97 - GRUR 2000, 337 [338] mwN. - "Preisknaller").

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die beanstandete Werbung konkret auf den Online-Shop der Beklagten bezieht. Auch im Übrigen ist die Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung nicht zu beanstanden, insbesondere nicht hinsichtlich der Fristen von sechs bzw. zwei Monaten.

aa) Auch zur Überzeugung des Senats ist zur Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung irreführend ist, allein auf den von der Beklagten betriebenen Online-Shop abzustellen, nicht hingegen - zugleich - auf die Preisgestaltung aller oder einzelner Filialen und zwar ungeachtet der Frage, ob die Kunden der Beklagten sich - was durchaus naheliegt - i. S. d. sog. "Ropo-Effekts" vor dem Kauf eines Fahrrades häufig zunächst online informieren, sich ihr Wunschprodukt aussuchen und dieses sodann gleichwohl erst - ggf. nach weiterer Beratung - in einer Filiale der Beklagten konkret erwerben.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird die beanstandete Werbung der Beklagten auch und gerade in Ansehung der beiden Hinweise "Bei statt-Preisen handelt es sich um unseren ehemaligen Verkaufspreis." sowie "Angebotene Preise des Onlineshops sind nicht immer identisch mit den Angeboten in den Filialen." stets ausschließlich auf den Online-Shop...

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