Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 489/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen für einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2004 hin übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2004 die Versicherungspolice nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Unterlagen.

In dem einseitigen Begleitschreiben befand sich die Belehrung des Beklagten über das Widerspruchsrecht. Wegen des Inhalts und der drucktechnischen Gestaltung der Belehrung wird auf die Ablichtung des Begleitschreibens (Bl. 31 der elektronischen Akte erster Instanz, im Folgenden eA-I und für die zweite Instanz eA-II) Bezug genommen.

In der Folgezeit zahlte die Klägerin Prämien von insgesamt 18.122,50 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2019 ließ sie den Widerspruch erklären, welcher von dem Beklagten nicht akzeptiert wurde.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerspruchsbelehrung des Beklagten sei unwirksam. Die Belehrung sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Zudem sei sie auch inhaltlich fehlerhaft, da sie die fristauslösenden Unterlagen nicht eindeutig benenne.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge der Klägerin wird auf Seite 4 des angefochtenen Urteil (Bl. 220 eA-I) Bezug genommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat geltend gemacht, dass ihre Widerspruchsbelehrung wirksam sei. Zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Der Widerspruch der Klägerin sei nämlich verfristet gewesen. Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs längst abgelaufen gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Seite 4 ff des angefochtenen Urteils (Bl. 220 ff d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiter verfolgt.

Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genüge die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Richtig sei zwar, dass die Belehrung hinreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Sie genüge aber in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. Es genüge nicht, wenn in der Belehrung nur einzelne Verbraucherinformationen genannt werden würden und der Fristbeginn von deren Erhalt abhängig gemacht werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. 23.921,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2020 zu zahlen.

2. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 982,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 31.08.2021 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich unbegründet. Zudem hat die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht bestehen.

Insbesondere ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen nich...

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