Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung mehrerer Berufbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Mehreren Berufsbetreuern, die i.S.d. § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu.

 

Normenkette

VBVG § 5

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 31.03.2006; Aktenzeichen 25 T 57/06)

AG Herford (Aktenzeichen 6 XVII K 389)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) für das Verfahren dritter Instanz zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 1.188 EUR festgesetzt; er beträgt in Ansehung des Kostenerstattungsanspruches der Beteiligten zu 3) und 4) je 594 EUR.

 

Gründe

I. Für die Betroffene, die nach wie vor in ihrer eigenen Wohnung lebt, wurde zunächst durch einstweilige Anordnung vom 17.7.2002 der Beteiligte zu 3) für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten zum vorläufigen Berufsbetreuer bestellt. Zugleich wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte das Vormundschaftsgericht die einstweilige Anordnung durch Beschluss vom 2.9.2002 in der Hauptsache und bestimmte den Aufgabenkreis wie folgt: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und alle Vermögensangelegenheiten bis auf Firmenfortführung. Für die Vermögensangelegenheiten blieb ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Durch gesonderten Beschluss vom 5.9.2002 wurde der Beteiligte zu 4) als weiterer Berufsbetreuer bestellt, zunächst für den Aufgabenkreis der "Firmenfortführung und ggf. - auflösung". Später wurde dieser Aufgabenkreis durch Beschluss vom 19.1.2004 noch um die Erbschaftsangelegenheiten erweitert.

Durch Beschluss vom 3.2.2006 entließ das Vormundschaftsgericht die Beteiligten zu 3) und 4) - letzteren auch auf eigenen Antrag - als Betreuer, legte die Aufgabenkreise teilweise neu fest und bestellte den Beteiligten zu 2) zum neuen Berufsbetreuer. Dabei ordnete es die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.

Mit Anträgen vom 6.10.2005 und 9.1.2006 bzw. 26.10.2005 und 1.6.2006 haben der Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 4) die Festsetzung ihrer Vergütungsansprüche als Berufsbetreuer gegen die Betroffene beantragt. Das AG hat die Beteiligte zu 5) als Verfahrenspflegerin bestellt. Durch Beschluss vom 2.3.2006 hat das AG die Vergütung der Beteiligten zu 3) und 4) auf jeweils 1.188 EUR festgesetzt und die Entnahme aus dem Vermögen der Betroffenen genehmigt.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 5) mit Schriftsatz vom 14.3.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass bei der Aufteilung der Aufgabenkreise auf zwei Berufsbetreuer nicht jedem der Betreuer die volle Pauschale nach § 5 VBVG zugebilligt werden dürfe.

Das LG hat mit Beschluss vom 20.3.2006 die Beteiligte zu 5) auch für das Beschwerdeverfahren zur Verfahrenspflegerin bestellt. Mit Beschluss vom 31.3.2006 hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, welche die Beteiligte zu 5) mit Anwaltsschriftsatz vom 25.4.2006 eingelegt hat.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beteiligte zu 5) kann als Verfahrenspflegerin im Interesse der Betroffenen unabhängig von dieser Rechtsmittel einlegen (OLG Hamm BtPrax 2006, 190; Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rz. 21 m.w.N.). Aus der Bestellung im Erstbeschwerdeverfahren folgt nach § 67 Abs. 2 FGG auch die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass ihre zugunsten der Betroffenen eingelegte Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Der Senat legt das mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Beteiligten zu 5) dahin gehend aus, dass die weitere Beschwerde in zulässiger Weise auf die Frage beschränkt worden ist, ob beiden vormaligen Betreuern - den Beteiligten zu 3) und 4) - jeweils der volle pauschale Stundenansatz nach § 5 VBVG zusteht. Dies entspricht auch dem Umfang der Zulassung des Rechtsmittels durch das LG. Die weitere Beschwerde kann auf einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Festsetzungsverfahrens beschränkt werden (BGH BGHZ 48, 134; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259; Keidel/Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 56g Rz. 40). Ein abtrennbarer Teil eines Verfahrensgegenstandes ist gegeben, wenn ein Teil der angefochtenen Entscheidung in dem Sinne gesondert behandelt werden kann, dass er weder denkgesetzlich noch rechtlich untrennbar mit anderen Teilen der Entscheidung zusammen hängt (vgl. BayObLG v. 26.10.1995 - 1Z BR 163/94, BayObLGReport 1996, 3 = BayObLGZ 1995, 366; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den Stundenansatz gegeben. Darüber kann unabhängig davon ents...

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