Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung Gegenbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung eines Gegenbetreuers richtet sich ebenfalls nach den §§ 4, 5 VBVG.

 

Normenkette

VBVG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.09.2006; Aktenzeichen 1 T 360 + 361/06)

AG Köln (Aktenzeichen 52 XVII W 208)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 14.9.2006 - 1 T 360 + 361/06 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für die Betreute wurde am 12.11.2005 Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Postkontrolle angeordnet. Als Betreuer ist ein Berufsbetreuer eingesetzt worden.

Mit Beschluss vom 10.4.2006 ist wegen des erheblichen Vermögens der Betreuten der Beteiligte zu 3. als Berufsbetreuer zum Gegenbetreuer lediglich für die Vermögensangelegenheiten bestimmt worden.

Mit zwei Anträgen für die Zeiträume April 2006 bis 12.5.2006 und 13.5.2006 bis 12.8.2006 hat der Beteiligte zu 3. Festsetzung seiner Vergütung und Genehmigung der Entnahme aus dem Vermögen der Betreuten verlangt, wobei er seine Vergütung nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 VBVG berechnet hat und für den Zeitraum vom Datum seiner Bestellung ausgegangen ist. Das Vormundschaftsgericht ist seinem Anträgen im Wesentlichen gefolgt und hat die Vergütung auf 198 EUR und 352 EUR festgesetzt. Allerdings ist es von einer bereits seit 11.12.2005 andauernden Betreuung ausgegangen und hat danach die Zahl der Stunden angesetzt, § 5 Abs. 1 VBVG. Gegen diesen verminderten Stundenansatz hat sich der Beteiligte zu 3. mit der Erstbeschwerde gewandt, die erfolglos geblieben ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Anliegen weiter.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Vergütung des Gegenbetreuers sich - wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers - über §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet. Der gegenteiligen Auffassung, wonach der Gegenbetreuer für seine konkreten Aufwendungen über §§ 1, 3 VBVG zu entschädigen ist (Zimmermann, FS für Bienwald, S. 351) kann angesichts des Wortlauts der Gesetzesmaterialen nicht gefolgt werden, da die Begründung zur Neufassung ausdrücklich für den Gegenbetreuer vorsieht, dass dieser im Ergebnis wie ein "Betreuer mit besonderem Aufgabenkreis" zu vergüten ist und "keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System" bestehe (BT-Drucks. 15/2494, 35).

Für die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist ebenfalls mit den Vorinstanzen von dem § 5 VBVG zugrunde liegenden Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des Stundenansatzes des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend ist. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung. Dieser Wille kommt in den Gesetzesmaterialen, wie schon erwähnt, deutlich zum Ausdruck:

"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Zudem sind in den vom ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer Betreuungssituationen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen.

Im Einzelnen gilt Folgendes: ...

Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB und Gegenbetreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1 und § 1792 BGB:

Im Ergebnis handelt es sich bei diesen Betreuerarten um Betreuer mit einem bestimmten Aufgabenkreis. Da die Pauschalen grundsätzlich nicht nach Aufgabenkreisen differenzieren, besteht keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System ..." (BT-Drucks. 15/2494, 34 f.).

Auch bei mehreren - gleichzeitigen - Betreuern hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen, eine Ausnahme von diesem System zu statuieren. Für den Fall des Betreuerwechsels (von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer) hat der Gesetzgeber in demselben Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass für die Anwendung der Pauschale daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers entscheidend ist (BT-Drucks., a.a.O.). Dementsprechend wird für die Vergütung bei einem Betreuerwechsel von der überwiegenden Rechtsprechung, wie auch durch den Senat, der Stundenansatz vom Beginn der Betreuung an zugrunde gelegt (vgl. beispielsweise Senat vom 14.09. 2006 und vom 19.9.2006, 16 Wx 109/06, OLGReport Köln 2006, 763 und 16 Wx 120/06, OLGReport Köln 2006, 792).

Dieselben Grundsätze müssen auch für die Honorierung des Gegenbetreuers gelten. Mithin ist für dessen Stundenansatz ebenfalls auf den Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung abzustellen (ebenso OLG Schleswig vom 2.2.2006 - 2 W 12/06, OLGReport Schleswig 2006, 438). Der Gesetzgeber ha...

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