Verfahrensgang

AG Detmold (Aktenzeichen 30 F 155/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels binnen zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und begehren vorliegend wechselseitig Auskunft im Wege des Stufenantrages zwecks Berechnung nachehelichen Unterhaltes.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold hat mit am 14.10.2022 verkündeten Beschluss den Antragsgegner zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet und seinen Widerantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 09.11.2022.

II. Die Beschwerde ist nach bisherigem Sach- und Verfahrensstand als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist bislang nicht begründet worden. Die angefochtene Entscheidung ist am 24.10.2022 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 27.12.2022 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 600,00 EUR nicht, soweit sich der Antragsgegner als Auskunftsverpflichteter gegen die Entscheidung des Familiengerichts wendet.

Maßgebend für die Berechnung des Beschwerdewertes ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde, Rn. 6).

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist das Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers und Auskunftsschuldners maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2016, 116).

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (BGH FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 4 EUR (§ 20 JVEG) und - im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung - 17 EUR (§ 21 JVEG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier - mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH FamRZ 2013, 105 Rn. 11). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist, was vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 116; FamRZ 2015, 838; FamRZ 2011, 882 Rn. 12).

Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Antragsgegner wird seine Auskünfte zu seinen Einkünften ohne erheblichen Zeitaufwand erteilen können. Dasselbe gilt für die Vorlage der BWA/ Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021, vor allem, nachdem bereits Unterlagen übermittelt worden sind. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass ein Aufwand zur Erfüllung der angefochtenen Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage entstehen könnte, der sich nach den Maßstäben des JVEG auf mehr als 600 EUR summieren könnte.

Auf den Hinweisbeschluss vom 09.01.2023 wurde die Berufung zurückgenommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858274

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