Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. April 2021 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

1.1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung Auskunft zu erteilen.

Im Stufenverfahren nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Nachdem sie ihre zuerst angekündigten Auskunftsanträge für erledigt erklärt hat, "soweit nun der Antragsgegner Auskunft erteilt hat" (Bl. 75), nachdem der Antragsgegner verschiedene Auskünfte erteilt hatte, und sie ihren Unterhaltsanspruch beziffert hat, hat sie beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragsgegnerin

a) seine Gehaltsnachweise für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und März bis September 2019 sowie

b) seine Steuererklärungen nebst allen Anlagen für die Jahre 2017, 2018 und2019 und

c) die seit 2017 ergangenen Einkommensteuerbescheide

vorzulegen;

den Antragsgegner außerdem zu verpflichten, Auskunft über die objektive Marktmiete seines von ihm bewohnten Hauses in ... sowie Angaben zur Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses zu übermitteln und einen aktuellen Grundbuchauszug bzw. gleichwertigen ortsüblichen Eigentumsnachweis nebst Grundriss zu übermitteln.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat gemeint, die Antragstellerin könne nicht auf die Auskunftsstufe zurückspringen und die Anträge seien rechtsmissbräuchlich.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft über verschiedene wertbildende Faktoren des Hauses des Antragsgegners und zur Vorlage der vom Antrag umfassten Gehalts- und Steuerunterlagen verpflichtet.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Antragsgegner,

den Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11. März 2021 dahingehend abzuändern, dass die neuerlichen Auskunftsanträge der Antragstellerin vom 10. September 2020 insgesamt abgewiesen werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Beschwerde für unzulässig.

Der Senat hat den Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen, weil der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht sei.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gemäß §§ 58, 61, 117 I 4 FamFG i. V. m. § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert gemäß § 61 I FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 II FamFG nicht vorliegen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. A., § 68 Rn. 3).

Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren war vorliegend auf bis zu 200 EUR festzusetzen; mithin übersteigt der Wert des Beschwerdeverfahrens nicht die Grenze des § 61 I FamFG.

Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist das Abwehrinteresse des Rechtsmittelführers und Auskunftsschuldners maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2016, 116).

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhalten würde (BGH FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 4 EUR (§ 20 JVEG) und - im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung - 17 EUR. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier - mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH FamRZ 2013, 105 Rn. 11). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist, was vom Auskunftspflichtigen substantiiert vorzutragen ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 116; FamRZ 2015, 838; FamRZ 2011, 882 Rn. 12).

Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Antragsgegner wird seine Auskünfte zur Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung des von ihm bewohnten Hauses ohne nennenswerten zeitlichen oder sonstigen Aufwand erteilen können. Dasselbe gilt für die Vorlage seiner Gehaltsnachweise für Oktober bis Dezember 2017 und März bis September 2019 sowie seiner Steuererklärungen nebst Anlagen für 2017, 2018 und 2019 sowie seine seit 2017 ergangenen Einkommensteuerbescheide. Die Vorlage wird ihm keinen erheblichen Aufwand verursachen. Damit kommt nicht in Betracht, dass ihm noch ein Aufwand zur Erfüllung der angefochtenen Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage entstehen könnte, der sich nach den Maßstäben des JVEG auf mehr als 600 EUR summieren könnte.

Soweit er vertritt, sei...

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