Leitsatz (amtlich)

Für die Ausfüllung des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit" besteht eine gewisse Bandbreite, die im Rahmen des richterlichen Ermessens ausgefüllt werden kann.

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 06.08.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

 

Gründe

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt sowie gemäß § 25 StVG gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Verurteilung hat es zum Tatgeschehen folgende Feststellungen zugrundegelegt:

Am Sonntag, dem 17. März 2002, befuhr der Betroffene gegen 13: 40 Uhr mit seinem PKW der Marke Opel-Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxxxxxxxx die Donnerstraße in Dortmund-Asseln in Richtung Norden.

An der dortigen S-Bahn-Unterführung missachtete er das Rotlicht der dort befindlichen Lichtzeichenanlage. Etwa in der Mitte der Unterführung kam es daraufhin zu einem Zusammenstoß mit dem von dem Zeugen K. gesteuerten PKW der Marke Opel Kadett-Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxxxxxxxx, der die Donnerstraße in südlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h befuhr und die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage vor der S-Bahn-Unterführung bei Grünlicht passiert hatte, nachdem diese Ampel auf "Grün" umgesprungen war, als der Zeuge K. , der noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen, wurden der Kotflügel, die Stoßstange und das Blinkerglas vorne links beschädigt sowie die Fahrertür eingedrückt. Sein Gesamtschaden belief sich auf ca. 400 bis 450 EUR, und er ist von der Haftpflichtversicherung des Betroffenen in voller Höhe ausgeglichen worden.

Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf folgender Beweiswürdigung des Amtsgerichts:

Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er lediglich 300 m von der Unfallstelle entfernt wohne, sodass ihm die Örtlichkeit bestens vertraut sei. Wegen der von rechts einmündenden und vorfahrtberechtigten Straße "Webershohl" habe er sich der Lichtzeichenanlage bei Grünlicht sehr langsam genähert, und er sei mit Schrittgeschwindigkeit in die Unterführung hineingefahren, wobei er die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passiert habe. Etwa in der Mitte des Tunnels sei es sodann zum Unfall gekommen, wobei der Unfallgegner mit einer recht hohen Geschwindigkeit in die Unterführung gekommen sei.

Diese Einlassung des Betroffenen ist durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 6. August 2002 im Sinne der eingangs getroffenen Feststellungen widerlegt worden.

Der Zeuge K. hat bekundet, dass er am Tattag die Donnerstraße in Richtung Süden mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h befahren habe. Die Donnerstraße befinde sich in einer 30 km/h-Zone, die ihm bekannt sei. Als er - der Zeuge K. - noch etwa 50 m von der Lichtzeichenanlage vor der S-Bahn-Unterführung entfernt gewesen sei, sei die Ampel auf "Grün" umgesprungen. Etwa in der Mitte des Tunnels sei es zur Kollision gekommen, obwohl er - der Zeuge K. - noch gebremst habe und nach rechts ausgewichen sei. An seinem Fahrzeug seien die Stoßstange, der Kotflügel und das Blinkerglas vorne links beschädigt und die Fahrertür eingedrückt worden. Die Reparaturkosten hätten bei insgesamt 400 bis 450 EUR gelegen und seien von der Haftpflichtversicherung des Betroffenen voll ersetzt worden. Zur Geschwindigkeit des Betroffenen könne er keine Angaben machen, weil der Tunnel infolge eines kleinen Bogens schlecht einsehbar sei und es im Übrigen von der Wahrnehmung des anderen Verkehrsteilnehmers bis zu Kollision sehr schnell gegangen sei.

Das Gericht hält den Zeugen K. auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubwürdig. Dieser war im Gegensatz zu dem Betroffenen zur Wahrheit verpflichtet. Der Zeuge K. hat eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Darstellung des Unfallgeschehens abgegeben, die eine überschießende Belastungstendenz zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen ließ. Seine Angaben waren - anders als dies bei dem Betroffenen der Fall war - nicht davon getragen, seinen eigenen Tatbeitrag in irgendeiner Form zu rechtfertigen. So hat er seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit, zu seiner Kenntnis von der 30 km/h-Zone und zu seiner Entfernung von der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage, als diese auf Grünlicht umsprang, erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts konkretisiert und nicht von vornherein eine Darstellung abgegeben, die ein Fehlverhalten auf seiner Seite praktisch ausschließen sollte.

Außerdem hat der Zeuge K. die infolge eines kleinen Bogens schlechte Einsehbarkeit des Tunnels zur Begründung angegeben, warum er zu der Geschwindigkeit des Unfallgegners nichts Konkretes sagen könne. Diese Schilderung der Örtlichkeit deckt sich mit den Bekundungen des Polizeibeamten Kurth und weckt deshalb berechtigte Zweifel an der Einlassung des Betroffenen, wonach de...

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