Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.

 

Verfahrensgang

AG Hagen

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 1. 000, 00 DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 30. Mai 2000 mit seinem Pkw in Hagen die Bundesautobahn A 45 aus Lüdenscheid kommend in Fahrtrichtung Dortmund mit einer gemessenen Geschwindigkeit in Höhe von 134 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort ordnungsgemäß durch das Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Verkehrsradargerät Multanova 6 F; das Amtsgericht ist nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit in Höhe von 129 km/h ausgegangen. Der Betroffene hat den Geschwindigkeitsverstoß in vollem Umfang eingeräumt.

Der Betroffene, der von Beruf angestellter Taxifahrer ist, ist verkehrsrechtlich mehrfach vorbelastet. Zuletzt verhängte die Stadt Düsseldorf gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 11. April 2000, rechtskräftig seit dem 4. Mai 2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 230, 00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Hagen wie folgt begründet:

"Für die vom Betroffenen begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit sieht die Bußgeldkatalogverordnung einen Regelsatz von 100, 00 DM vor. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung, dass in Fällen, in denen gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, auch ein Fahrverbot in Betracht kommt.

Diese Voraussetzungen liegen hier an sich vor, und zwar ist der Betroffene nicht nur innerhalb eines Jahres vor der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h belangt worden, sondern darüber hinaus auch noch nicht einmal 1 Monat vor der Tat mit einem Fahrverbot von 1 Monat. Theoretisch könnte die neue Tat also während des Bestehens des alten Fahrverbots begangen worden sein. Hier wäre also auf jeden Fall gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 Monat zu verhängen.

Das Gericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots jedoch Abstand genommen, weil der Betroffene unter Vorlage des Schreibens Blatt 50 der Akten glaubhaft versichert hat, dass er im Falle der Verbüßung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz und somit seine Existenz verlieren würde. Dass der Betroffene bei einer derartigen Situation, wofür auch immer, bereits von seinem Jahresurlaub 12 Tage verbraten hat, hat das Gericht bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt.

Weil es sich aber vorliegend um einen Fall handelt, bei dem für einen Verzicht auf das zu verhängende Fahrverbot an sich kaum Raum ist, hat das Gericht die Regelbuße von 100, 00 DM auf 1000, 00 DM erhöht, um so die Warnfunktion des Fahrverbots zu ersetzen. Dabei ist es sich dessen bewusst, dass eine Geldbuße von 1000, 00 DM der Höchstsatz ist, der für eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt werden kann. An sich wäre, um dem Einzelfall gerecht zu werden, eine weitaus höhere Geldbuße angebracht gewesen; diese sieht die Gesetzeslage jedoch nicht zu. Allerdings hat das Gericht auch darauf verzichtet, mit dem Argument, es seien noch schwerere Fälle denkbar, die auch in dem Bußgeldrahmen angemessen berücksichtigt werden müssten, auf eine Geldbuße unterhalb der für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Höchstgrenze zu erkennen.

Somit ist die ausgeworfene Geldbuße unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bei einem Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots unbedingt erforderlich und eigentlich schon gar nicht mehr ausreichend. "

Gegen dieses Urteil haben zunächst sowohl die Staatsanwaltschaft Hagen als auch der Betrof...

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