Leitsatz (amtlich)

Die Regelung einer Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstandes durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, kann ohne dahingehende besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstandes übertragen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 29, 81 Abs. 1 S. 3, § 86

 

Verfahrensgang

AG Lemgo (Beschluss vom 22.06.2012; Aktenzeichen 06 AR 139/12)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Lemgo vom 22.6.2012 (Az.: 06 AR 139/12) wird aufgehoben.

Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Stiftungsgeschäft vom 26.6.2000 errichten die Beteiligten zu 1) und 2) die "Stiftung G e X" mit Sitz in E1. Erklärter Zweck der Stiftung ist, ein neues Forum zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe private Initiativen zur Schaffung neuer bzw. Erhaltung gefährdeter wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze gefördert werden können. Das Anfangsvermögen belief sich auf insgesamt 202.000 DM. Im Stiftungsgeschäft ist weiter wörtlich formuliert:

"Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gründungsvorstand ist Q a M.

Weiteres, ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreites Vorstandsmitglied wird G, sobald dafür die erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Stiftung hat ein Kuratorium mit mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.

Näheres regelt die anliegende Satzung, die während des Genehmigungsverfahrens notwendig werdende Änderungen erfahren kann.".

In der in Bezug genommenen ebenfalls am 26.6.2000 von den Beteiligten zu 1) und 2) unterzeichneten Satzung ist ausschnittsweise geregelt:

"§ 6

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand

b) das Kuratorium

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen.

2. Der Vorstand wird vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

3. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. §§ 86, 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

4. Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit die Bestimmungen dieser Satzung sowie die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er hat den Zweck und die Ziele der Stiftung so wirksam als möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;

b) Verwaltung des Stiftungsvermögens;

c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeiten der Stiftung gegenüber dem Kuratorium;

d) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

§ 8

Kuratorium

1. Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.

2. Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens fünf Jahre.

3. Der Vorstand und jeder Kurator ist berechtigt, weitere bzw. nach Ablauf der Amtszeit neue Kuratoriumsmitglieder vorzuschlagen. Diese werden vom Kuratorium sodann mit ¾ Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit können sich die Kuratoren zur Wiederwahl stellen. Scheiden alle Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig aus oder sinkt die Anzahl der Mitglieder unter 3, so dauert die Amtszeit bis zur Neuwahl fort.

4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.

5. Das Kuratorium wird - mindestens einmal im Jahr - durch den Vorsitzenden einberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, es ist in dieser Satzung etwas anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.

7. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 9

Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vorstandes;

b) Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes;

c) Feststellung der Jahresrechnung;

d) Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;

e) Beschlussfassung über Vorschläge des Vorstandes zur Erreichung des Stiftungszwecks;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung.

§ 10

Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Aufl...

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