Verfahrensgang

AG Bielefeld (Entscheidung vom 29.07.2008; Aktenzeichen 37 OWi 64 Js 877/08 - 818/08)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen wurden durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.07.2008 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 125,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird u. a. Folgendes ausgeführt:

"(...)

Am ### gegen ### Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW VW, Kennzeichen Nr. I, die BAB 2 in Fahrtrichtung I. Ihm folgten in gleichbleibendem Abstand die Polizeibeamten C2 und K mit einem Videowagen der Autobahnpolizei OWL mit ursprünglichem Kennzeichen M, welches inzwischen gegen das Kennzeichen C ausgetauscht wurde.

Das Fahrzeug ist ausgerüstet mit gültig geeichter Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 Modular (Eichdatum: 29.06.2007 mit Wirkung bis 31.12.2008).

Im Bereich C ab ca. km ### bis km ### beobachteten die Polizeibeamten über die im Fahrzeug installierte Video-Geschwindigkeitsmessanlage über eine Strecke von mindestens 2 Kilometern eine von dem Betroffenen gefahrene Mindestgeschwindigkeit von abgelesenen 127 km/h, abzüglich eines Toleranzwertes von 5 %, also mindestens 120 km/h.

Dabei hielt der Betroffene den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 60 Metern nicht ein. Über die gesamte Nachfahrstrecke blieben Abstand und Geschwindigkeit ohne sichtbare Veränderung, ohne dass dies durch plötzlich einscherende Fahrzeuge oder auf andere Weise verkehrsbedingt veranlasst gewesen wäre.

Anhand der Bildzählwerkeinheit des aufgenommenen Videobandes ließen sich folgende Daten feststellen:

Bei Beginn einer deutlich sichtbaren neuen Fahrbahndecke stand das Zählwert bei 341071. Die Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs befand sich zu diesem Zeitpunkt vor der neuen Fahrbahndecke.

Bei dem Zählwerkstand von 341081 befand sich die Vorderachse des Fahrzeugs des Betroffenen auf der neuen Fahrbahndecke.

Die Differenz von 10 Einzelbildern entspricht bei der gemessenen Geschwindigkeit von 120 km/h einem Abstand von 13,33 Metern, aufgerundet einem Abstand von höchstens 13,4 Metern, und damit einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes.

Der Betroffene hat durch schriftliche Äußerung seines Verteidigers seine Fahrereigenschaft eingeräumt. Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen auf der ausweislich der Sitzungsniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung und der Zeugenaussage des Polizeibeamten K, der das Messverfahren entsprechend den obigen Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts erläutert hat.

(...)"

Gegen dieses den Verteidigern des Betroffenen am 01.09.2008 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 30.07.2008, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt und dieses mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidiger vom 11.09.2008, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selben Tag, als Rechtsbeschwerde bezeichnet und mit der Verfahrensrüge sowie mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat auf die erhobene Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielefeld.

Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht.

Die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen, sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42).

Ein Urteil, das sich mit einer Geschwindigkeits- und Abstandsmessung befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeits-feststellung und die Abstandsmessung beruhen. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messungen durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug erfolgten, wie lang gegebenenfalls die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug waren, auf welche Fahrstrecke sich die Abstandsunterschreitung erstreckte und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (Beschluss des 1. Strafsenats vom 11.03.2003 - 1 SsOWi 617/03 -; OLG Düsseldorf, VRS 99, 133).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur teilweise gerecht.

Es teilt zwar mit, dass die Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendu...

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