Normenkette

ZPO § 42

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 165/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 650.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am LG y und die Richterin am LG M.

Mit ihrer am 13.4.2006 bei dem LG eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung restlicher Bauunternehmervergütung für die Errichtung des Hotels "Grand Hotel am E" in F2 i.H.v. 650.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Mit Verfügung vom 3.5.2006 beraumte der Kammervorsitzende, der Vorsitzende Richter am LG y, Termin zur Güteverhandlung und für den Fall deren Scheiterns frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2006 an. Zugleich setzte er den Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 2 Wochen. Mit Schriftsatz vom 29.5.2006 erkannten die Beklagten die Klageforderung i.H.v. 50.000 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung mehrerer, im Einzelnen bezeichneter Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an und beantragten, die weitergehende Klage abzuweisen.

Im Termin am 22.6.2006 scheiterte die Güteverhandlung. Die Kammer führte sodann eine streitige mündliche Verhandlung durch. Diese endete mit einem Auflagenbeschluss, mit dem die Kammer beiden Parteien aufgab, binnen 3 Wochen ergänzend zu näher bezeichneten Baumängeln, Mängelrügen und Mängelbeseitigungskosten vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 13.7.2006 nahmen die Klägerin und mit Schriftsatz vom 2.8.2006 die Beklagten gemäß dem Auflagenbeschluss vom 22.6.2006 ergänzend Stellung.

In der Folgezeit trugen die Klägerin und die Beklagten umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom 10.8.2006 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 1.9.2006 replizierten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.6.2006 und mit Schriftsatz vom 20.10.2006 auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.7.2006 und vom 10.8.2006. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 erwiderte die Klägerin auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2.8.2006 und 1.9.2006.

Im Jahr 2007 trugen die Parteien weiter umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom 17.1.2007 antworteten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2006. Unter dem 28.3.2007 vermerkte die damalige Berichterstatterin, das Verfahren könne wegen älterer, vorrangig zu fördernder Verfahren zzt. nicht bearbeitet werden, und verfügte die Wiedervorlage der Akten in 3 Monaten. Mit Schriftsatz vom 18.7.2007 nahm die Klägerin zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 20.10.2006 und 17.1.2007 Stellung. Unter dem 24.7.2007 gab die damalige Berichterstatterin den Beklagten auf, zum letztgenannten Schriftsatz der Klägerin binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 2.8.2007 beantragten die Beklagten, diese Frist bis zum 28.9.2007 zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 21.9.2007 baten sie um nochmalige Fristverlängerung von 3 Wochen. Diese wurde ihnen von der seinerzeit zuständigen Berichterstatterin gewährt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 nahmen die Beklagten sodann zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.7.2007 Stellung. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.4.2008 und regte den Erlass eines Beweisbeschlusses an. Mit Schriftsatz vom 24.7.2008 trug die Klägerin erneut ergänzend vor und bat die Kammer unter Hinweis auf die Höhe der Klageforderung sowie die bisherige Dauer des Rechtsstreits nachdrücklich, dem Verfahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses Fortgang zu geben. Hierauf reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2008 nahmen die Beklagten zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.7.2008 Stellung und regten ebenfalls den kurzfristigen Erlass eines Beweisbeschlusses an. Auch hierauf reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 31.3.2009 erwiderte die Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2008. Mit Verfügung vom 3.4.2009 gab der nunmehr zuständige Berichterstatter den Beklagten auf, zu diesem Schriftsatz binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2009 bat die Klägerin das LG nochmals, dem Verfahren kurzfristig Fortgang zu geben und einen Beweisbeschluss zu erlassen. Auch auf diese Bitte reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 20.5.2009 nahmen die Beklagten zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 31.3.2009, 29.4.2008 und 6.5.2009 Stellung.

Mit Schriftsatz vom 22.7.2009 verkündete die Klägerin ihren Subunternehmern, den L GmbH und X GmbH, den Streit, um die Hemmung der Verjährung etwaiger ihr gegen beide zustehender Gewährleistungsansprüche herbeizuführen. Unter dem 6.8.2009 gab der Berichterstatter beiden Streitverkündeten auf, zu der Streitverkündungsschrift binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 verkündete die Klägerin der T2 GmbH den Streit. Unter dem 15.10.2009 gab der Berichterstatter dieser auf, zu der Streitverkündung binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 nahm die...

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