Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 27.10.1988; Aktenzeichen 5 T 1300/87)

AG Bocholt (Beschluss vom 27.07.1987; Aktenzeichen 7 VI 159/81)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 9. September 1987 wird der Beschluß des Amtsgerichts Bocholt vom 27. Juli 1987 über die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 60.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das vorliegende Nachlaßverfahren betrifft im wesentlichen den Nachweis der Rechtsnachfolge in das in … belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts Bocholt von … Blatt … eingetragene Grundstück Gemarkung … Flur … Flurstück … nach dem Erblasser … bei dessen Tode am … 1980 zum Zwecke der Grundbuchberichtigung.

Der Erblasser war am … 1902 in … als deutscher Staatsangehöriger geboren und später nach … ausgewandert. Dort heiratete er am … 1935 in … die deutsche Staatsangehörige … geb. …, die Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens, ohne daß güterrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden. Die Eheleute nahmen nach 1939 die … Staatsangehörigkeit an und verloren damit die deutsche. Aus dieser Ehe sind als noch lebende Abkömmlinge der am … 1939 geborene Sohn … der Beteiligte zu 2), die am … 1941 geborene Tochter …, die Beteiligte zu 3), und der am … 1944 geborene Sohn … der Beteiligte zu 4), hervorgegangen.

Das Grundstück in … war im Jahre 1953 im Wege der Erbfolge nach der in der Bundesrepublik lebenden Mutter zu gleichen Teilen auf den Erblasser und seinen ebenfalls in … wohnenden Bruder … übergegangen, was im Grundbuch berichtigend eingetragen worden war. Am 25. Juli 1978 errichtete der Erblasser vor dem Notar … in … (Urkundenrolle Nr. …) ein Testament, das am … 1981 eröffnet worden ist (7 IV 279/80 AG Bocholt). Darin erklärte er, daß es für den Fall seines Todes grundsätzlich bei den geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben solle und er seinen Anteil als Miterbe am Nachlaß seiner verstorbenen Mutter als Vorausvermächtnis an seinen Sohn … vermache.

Nach dem Tode von … am … 1979 ging dessen Anteil am Nachlaß der Mutter im Wege der Erbfolge ebenfalls auf den Erblasser über. Er wurde am … 1980 als Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

In einem eigenhändigen Testament vom … 1980, das der Erblasser in … erdichtete, bezog er sich auf das notarielle Testament, die gemeinsame Eintragung mit seinem Bruder … als Rechtsnachfolger der Mutter im Grundbuch, den zwischenzeitlichen Tod seines Bruders und den Anfall von dessen Nachlaßanteil an ihn. Er verfügte, daß er auch diesen Anteil seinem Sohn … im Wege des Vorausvermächtnisses vermache, so daß diesem das Grundstück in … insgesamt zufalle. Im übrigen bestätigte er ausdrücklich die Bestimmungen des notariellen Testaments vom … 1978.

Nach dem Versterben des Erblassers am … 1980 in … hat der Beteiligte zu 4) mit Erbscheinsverhandlung vom … 1981 (Urkundenrolle Nr. …) des Notars … beim Nachlaßgericht Bocholt die Erteilung eines auf das Vermögen des Erblassers in … beschränkten gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts beantragt, daß der Erblasser von der Beteiligten zu 1), seiner Ehefrau, zu 1/2-Anteil und von den Beteiligten zu 2) bis 4), seinen Kindern, zu je 1/6-Anteil gesetzlich beerbt worden sei, weil die beiden Testamente lediglich Vorausvermächtnisse enthielten. Nachdem eine entsprechende Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … vom … 1982 über diese Erbrechtsquoten vorgelegt worden war, hat das Amtsgericht am 15. Februar 1982 den gegenständlich beschränkten Erbschein antragsgemäß erteilt. Daraufhin ist diese Erbengemeinschaft am … 1982 im Wege der Berichtigung als Eigentümerin des Grundstücks in … im Grundbuch eingetragen worden.

Mit einer Eingabe an das Nachlaßgericht vom … 1985 hat der Beteiligte zu 2) durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten angeregt, die Richtigkeit des erteilten Erbscheins zu überprüfen, da nach … Recht Vermögensgegenstände eines Ehegatten, die dieser von Todes wegen erwerbe, bei dessen Tode nicht an den überlebenden Ehegatten vererbt würden, sondern allein den Kindern zufielen. Dazu hat er gutachtliche Äußerungen des Rechtsanwalts … in … vom … 1986 und … vorgelegt. Dem Amtsgericht ist ferner vom Beteiligten zu 4) ein Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Referenten am … in … überreicht worden, das ein wirksames Vindikationslegat kolumbianischen Rechts zugunsten des Beteiligten zu 4) annimmt und den Ausweis allein dieser Rechtsnachfolge durch einen Erbschein vorschlägt. Der Beteiligte zu 4) hat daraufhin diesem Gutachten folgend mit Schriftsatz vom … 1987 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der das Vindikationslegat hinsichtlich des Hausgrundstücks in … ausweist. Durch Beschluß vom … 1987 hat das Amtsgericht im Wege des Vorbescheids angekündig...

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