Normenkette

UrhG § 24 Abs. 2, §§ 85, 97

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 30.04.2020; Aktenzeichen I ZR 115/16)

EuGH (Urteil vom 29.07.2019; Aktenzeichen C-476/17)

BGH (EuGH-Vorlage vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 115/16)

BVerfG (Urteil vom 09.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BVerfG (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BGH (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen I ZR 182/11)

OLG Hamburg (Urteil vom 17.08.2011; Aktenzeichen 5 U 48/05)

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen I ZR 112/06)

OLG Hamburg (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 5 U 48/05)

LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 308 O 90/99)

 

Nachgehend

BGH (EuGH-Vorlage vom 14.09.2023; Aktenzeichen I ZR 74/22)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2004, Az.: 308 O 90/99, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Anzahl der zwischen dem 22.12.2002 und dem 07.06.2021 hergestellten und/oder ausgelieferten Tonträger der Schallaufnahmen der Gruppe S. S., produziert von ... P. P. P./M. P./M. H.,

"N. m. - Original Album Mix" 04:02

"N. m. - Original Radio Edit" 04:02,

wie sie sich auf den Tonträgern "S. S. - N. m. - EP", E./S. M. Entertainment, LC-Nr. ..., Bestell-Nr. ... und/oder "S. S. - D. n. S-K.", E./S. M. Entertainment, LC-Nr. ..., Bestell-Nr. ..., befinden, unter Nennung der Ein- und Verkaufspreise und der gewerblichen Abnehmer;

b) gegenüber den Klägern als Gesamtgläubiger sämtliche zwischen dem 22.12.2002 und dem 07.06.2021 hergestellte und/oder ausgelieferte Vervielfältigungsstücke der Compact Disc "S. S. - D. n. S-K.", E./S. M. Entertainment, LC-Nr. ..., Bestell-Nr. ... und der Maxi-CD "S. S. - N. m. - EP", E./S. M. Entertainment, LC-Nr. ..., Bestell-Nr. ..., mit den Aufnahmen gemäß dem Tenor zu 1. zum Zwecke der Vernichtung an einen von den Klägern zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zwischen dem 22.12.2002 und dem 07.06.2021 erfolgte Herstellung und/oder den in diesem Zeitraum erfolgten Vertrieb der im Tenor zu 1. näher bezeichneten Schallaufnahmen entstanden ist.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 80% und die Beklagten 20% zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger aus Ziffer I. 1. a) und b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 10.000 abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils EUR 10.000 leisten. Hinsichtlich der Kostenvollstreckung kann der jeweilige Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche ab dem 07.06.2021 zum Nachteil der Kläger erkannt hat.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 235.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger, der Kläger zu 1. und der zwischenzeitlich verstorbene Kläger zu 2, sind bzw. waren Mitglieder der Musikgruppe "K.". Im Jahre 1977 erschien deren Tonträger "K. - T. E. E.". Auf diesem Tonträger befindet sich unter anderem der Titel "M. a. M.".

Die Beklagte zu 1. veröffentlichte im Jahre 1997 zwei Tonträger mit dem Stück "N. m." in zwei Versionen. Es handelt sich um ein Musikstück im Stile des "Hip Hop", bei dem der Sänger einen Sprechgesang im Rhythmus der begleitenden Instrumente vollführt (sog. Rap). Die Beklagten zu 2. und 3. sind die Komponisten des Stücks "N. m.". Interpretin der beiden Aufnahmen von 1997 ist die Sängerin S. S..

Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel "M. a. M." elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "N. m." in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Damit hätten sie die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1. verletzt.

Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch. Wegen des Wortlauts der erstinstanzlich gestellten Anträge und weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2004 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 08.10.2004 hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagten wie folgt verurteilt, wobei es die Verurteilung auf die Verletzung der Tonträgerherstellerrechte der Kläger gestützt hat (LG Hamburg, BeckRS 2013, 7726):

1. Den ...

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