Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 308 O 90/99) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI10452702 |
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