Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.09.2006; Aktenzeichen 331 O 45/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen VI ZR 188/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 25.9.2006 - Geschäfts-Nr.: 331 O 45/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein belgischer Versicherer in der Rechtsform einer AG, macht gem. § 17 Abs. 1, 4 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1b AuslPflVG Ausgleichsansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am Morgen des 1.12.2003 auf der BAB 7 in Richtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz ereignete. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verband von Versicherern, der die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Verkehrsunfälle ausländischer Fahrzeuge im Bundesgebiet übernommen hat.

Verursacht wurde der Verkehrsunfall mit erheblichen Sach- und Personenschäden dadurch, dass mehrere Fahrzeuge eine auf der Fahrbahn liegende Karkasse überfuhren, die sich von dem dänischen Auflieger (Kennzeichen ...) einer luxemburgischen Sattelzugmaschine (Kennzeichen ...) gelöst hatte. Die Geschädigten machten ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche i.H.v. insgesamt 95.171,05 EUR gem. §§ 2, 6 AuslPflVG über den Beklagten geltend. Die Abwicklung des Schadens erfolgte direkt zwischen der rechtlich für den Beklagten handelnden Fa. S. Deutschland GmbH und der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der luxemburgischen Sattelzugmaschine.

Die Klägerin nimmt nach Zahlung der genannten Summe unter Bezugnahme auf den Übergang der Forderungen ihres Versicherungsnehmers gem. Art. 41 des Wet op de Landverzekeringsovereenkomst (Anl. 4) nunmehr im Innenverhältnis den Beklagen als (Quasi-)Haftpflichtversicherer des Aufliegers auf Ausgleich in Anspruch.

Das LG hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 95.171,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2006 verurteilt sowie festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser künftig aus Anlass des genannten Verkehrsunfalls vom 1.12.2003 noch entstehen werden.

Es vertritt die Auffassung, seit Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersetzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl. I 2674) könne der Halter einer Zugmaschine von demjenigen des Anhängers im Innenverhältnis Regress nehmen, wenn die Unfallschäden ausschließlich durch einen Defekt des Anhängers ausgelöst worden seien. Da im vorliegenden Fall bereits im Moment der ersten Kollision die Karkasse auf der Fahrbahn lag und diese sich von einem Reifen des Aufliegers und nicht von der Zugmaschine gelöst hatte, sei der Versicherer des Anhängers im Innenverhältnis für den Schaden allein verantwortlich. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG wird ergänzend verwiesen.

Der Beklagte vertritt mit seiner Berufung - wie bereits in erster Instanz - den Standpunkt, der Gesetzgeber habe durch die Einführung der selbständigen Anhängerhaftung lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessern, nicht aber die Betriebseinheit von Zugmaschine und Anhänger aufheben wollen. Die aus § 3 Abs. 1 KftPflVV herzuleitende vorrangige Haftungsanordnung der Zugmaschine, die anders als Abs. 2 dieser Vorschrift nicht aufgehoben worden sei, stehe einem Ausgleichsanspruch der Klägerin entgegen.

Der Beklagte beantragt, das am 25.9.2006 verkündete Urteil des LG Hamburg - 331 O 45/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bezieht sich für den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 17 Abs. 4 StVG sowie die Begründung des 2. Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19.7.2002, BT-Drucks. 14/7752.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch gem. §§ 17 Abs. 1 und 4 StVG i.V.m. § 1 Abs. 2b AuslPflVG gegen den Beklagten nicht zu.

Der Senat teilt die Ansicht des Beklagten, wonach mit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der entsprechend ergänzten Vorschrift des § 17 StVG durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.7.2002 (BGBl. I 2674) lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhä...

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