Verfahrensgang

LG Hamburg (Teilurteil vom 25.05.1998; Aktenzeichen 319 O 241/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 25.5.1998, Az.: 319 O 241/96, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 571.445,98 DM nebst 5% Zinsen seit 2.2.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schluß-Urteil vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 11%, der Beklagte 89%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 725.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 62.744,00 DM. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 571.445,98 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Sie hat gegenüber der Firma S. Grund und Boden Gesellschaft für die Erschließung von Bauland mbH (S.) Bauleistungen erbracht, die nicht bezahlt worden sind. Der Beklagte war der alleinige Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Firma S., der gegenüber der Rechtsstreit bereits im ersten Rechtszug gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.

Die S. beauftragte mit Bauvertrag vom 2.9.1993 (Anlage B 1) die Klägerin im Rahmen des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses mit Abbruch-, Erd-, Drainage-, Maurer-, Stahlbeton- und Putzarbeiten zu einem Pauschalfestpreis incl. Mehrwertsteuer von 2.999.997,00 DM. Inhalt des Vertrages ist eine Anlage C, die auf ein Leistungsverzeichnis (Anlage K 25) verweist und eine Anlage B (Leistungsbeschreibung). Die ebenfalls im Vertrag herangezogene Anlage A enthält einen Zahlungsplan. – Die S. erteilte der Klägerin insgesamt 4 Nachtragsaufträge (Anlagen B 2 bis B 5). Hinsichtlich des ersten Nachtragsangebotes (Anlage B 2) ist in der zweiten Instanz nicht mehr streitig, daß die Klägerin und die S. sich auf eine Vergütung von 50.000,00 DM geeinigt haben und dieser Betrag auch von der S. gezahlt worden ist.

Unstreitig ist zwischen den Parteien ebenso, daß die S. insgesamt einschließlich für die 4 Nachtragsaufträge einen Betrag von 2.400.865,00 DM gezahlt hat.

Das Bauvorhaben Auf dem Königslande führte die S. für den Bauherrn B. durch Herr B. hatte der S. bis zum 26.5.1995 in Raten 6.811.000,00 DM für die Durchführung des Bauvorhabens gezahlt (vgl. Anlage B im Schriftsatz des Beklagten vom 25. Juni 1999). Wie sich aus der vom Beklagten im gleichen Schriftsatz vom 25. Juni 1999, Seite 7, herangezogenen Auswertung der Kontoverdichtungen auf dem Konto der S. für die Zeit vom 1.9.1993 bis 31.8.1995, Seite 3, ergibt (vgl. auch Anlage K 27 in der Sache gegen K., 14 U 72/97), hat der Beklagte auf eigene Konten 618.658,25 DM und 317.071,00 DM, an Frau K. 33.924,30 DM und Frau St. 16.110,32 DM überwiesen. Ferner ist der Empfänger bei Überweisungen in Höhe von 655.528,03 DM unbekannt. Mit notariellem Vertrag vom 12.7.1995 übertrug der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S. die Geschäftsanteile an Sc. der sich sodann zum Geschäftsführer bestellte, was am 2.8.1995 ins Handelsregister eingetragen wurde. Gleichzeitig verlegte Sc. den Sitz der S. nach Weg 8, 23936 Grevesmühlen. All dies ist aus den vor dem Senat verhandelten Arrestsachen mehrerer Handwerkerfirmen und des Architekten des Bauvorhabens Auf dem Königslande (14 U 71/96, 14 U 193/96, 14 U 72/96, 14 U 97/96) sowie aus den Rechtsstreitigkeiten in den Sachen 14 U 71/97, Bedachung GmbH gegen den Beklagten, 14 U 72/97, R. gegen den Beklagten, 14 U 228/97 gegen den Beklagten unstreitig und ergibt sich im Detail insbesondere aus den Anlagen K 25, K 26, K 27, K 28 in der Sache 14 U 72/97. Wie sich aus der Anlage K 25 in der Sache 14 U 72/97 ergibt, war Sc. geschäftsunerfahren, er hielt sich nicht für bankbevollmächtigt und hat jedenfalls keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt. Wie sich aus dem Bericht des als Sequester der S. eingesetzten Rechtsanwalts P. vom 19.3.1996 (Anlage Ast 20 in der Sache 14 U 71/96) ergibt, war Vermögen der S. am 2.8.1995 nicht mehr vorhanden. Am 28.5.1996 trat der Gesellschafter-Geschäftsführer Sc. die Geschäftsanteile der S. wieder an den Beklagten ab. Am 27.9.1996 ist sodann gegen die S. das Konkursverfahren eröffnet worden.

Mit einem Schreiben vom 1. August 1995 (Anlage AS 19 in der Sache 14 U 70/96) verlangte die Klägerin unter Fristsetzung eine Abschlagszahlung in Höhe von 340.000,00 DM und drohte bei Nichtzahlung die Kündigung des Vertrages an. Ferner wurde unter Fristsetzung verlangt, die Durchführung der Restarbeiten zu gewährleisten, die wiederholt angeboten worden seien. Als diese Forderungen nicht...

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