Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.11.2006; Aktenzeichen 303 O 605/05)

 

Nachgehend

AG Köln (Urteil vom 27.12.2010; Aktenzeichen 142 C 338/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 14.11.2006 (Geschäfts-Nr. 303 O 605/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.057,56 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen LG Essen entstanden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Rechtsstreit hat eine Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Gegenstand.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C-Holding GmbH & Co KG (im Folgenden: Schuldnerin).

Die Schuldnerin, welche damals noch als C-Holding KG firmierte (Auszug aus dem Handelsregister des AG Essen, HRA 3..., Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.3.2006), die C-Papier GmbH, die P GmbH, die I Immobiliengesellschaft mbH sowie die C-Convertronics GmbH unterhielten seit dem 29.4.2002 bei der Sparkasse E ein Geschäftsgirokonto mit der Kontonummer 2..., das als Oder-Konto eingerichtet war (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.3.2006).

Am 26.6.2003 wurde (im Rahmen einer Sammelbuchung von insgesamt; 62.143,42 EUR) von diesem Konto ein Betrag i.H.v. 11.057,56 EUR an die Beklagte überwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Buchungsvorgangs wird auf den als Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.1.2006 vorgelegten Kontoauszug Nr. 44, Blatt 1, nebst der als Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.1.2006 zur Akte gereichten Aufstellung verwiesen. Die Zahlung erfolgte auf für den Monat Juni 2003 angefallene Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der Schuldnerin, die bei der Beklagten versichert waren, wobei es sich i.H.v. 1.166,12 EUR um Beiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer handelte (Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.1.2006).

Vor den am 26.6.2003 vorgenommenen Buchungen befand sich das Konto Nr. 2... bei der Sparkasse E mit 2.463,44 EUR im Haben. Anschließend wurden dem Konto zunächst 605.000 EUR gutgeschrieben. Sodann erfolgten fünf Belastungsbuchungen über insgesamt 604.995,82 EUR, darunter die oben erwähnte Sammelbuchung von 62.143,42 EUR. Der am Schluss des Tages ausgewiesene Kontostand betrug EUR 2.467,62 im Haben (Auszug Nr. 44, Anlage 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.3.2006; Schreiben der Sparkasse E vom 26.9.2006, Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 6.10.2006).

Am 27.6.2003 stellte die Schuldnerin beim AG Essen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (S. 2 der Klagschrift, Bl. 2 d.A.).

Der überwiesene Betrag i.H.v. 11.057,56 EUR wurde der Beklagten nicht vor dem 30.6.2003 gutgeschrieben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von dem Insolvenzantrag (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 177 d.A.).

Mit Beschluss vom 1.9.2003 (Anlage zur Klagschrift, Bl. 4 f. d.A.) eröffnete das AG Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Rückzahlung des der Beklagten am 26.6.2003 überwiesenen Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO gefordert. Die Klage ist beim LG Essen erhoben worden. Mit Be-schluss vom 16.11.2005 hat sich das LG Essen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Hamburg verwiesen.

In der Sache hat der Kläger vorgetragen:

Nach der im Juni/Juli 2003 geltenden Satzung der Beklagten seien die Sozialversicherungsbeiträge am 10. des Folgemonats für den Vormonat fällig geworden (S. 2 der Klagschrift, Bl. 2 d.A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 6.10.2006, Bl. 121 d.A.). Die hier in Rede stehenden Beiträge für Juni 2003 seien also vor Eintritt der Fälligkeit am 10.7.2003 gezahlt worden. Darin sei eine inkongruente Deckung zu sehen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein Urteil des BGH vom 9.6.2005 (IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243 ff.).

Die Schuldnerin habe die angefochtene Zahlung auch aus ihrem eigenen Vermögen erbracht, so dass eine Benachteiligung ihrer Gläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO eingetreten sei.

Sie sei in ein Cash-Pool-Verfahren aller Unternehmen der C-Unternehmensgruppe eingebunden gewesen. Bei dem Konto, von dem die streitgegenständliche Abbuchung erfolgt sei, habe es sich um ein Personalkonto gehandelt, das ausschließlich dazu gedient habe, die Mitarbeiterentgelte der C-Unternehmensgruppe sowie die damit verbundenen Nebenkosten zu bezahlen. Alle Kontoinhaber seien einschränkungslos gleichberechtigt gewesen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf das als Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 22.3.2006 vorgelegte Kontoeröffnungsblatt. D...

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