Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwertung eines mit einer Sicherungsabtretung belegten Ehegattenbausparvertrages nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Berechnung einer Kostenpauschale von 9 % nur aus dem Guthabenanteil des Schuldners aufgrund einer Begrenzung des Verwertungserlös durch den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung des Schuldners

 

Normenkette

InsO §§ 170-171, 208, 209 Abs. 1 Nr. 3, § 210; ZPO § 263

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen XI ZR 288/08)

OLG Hamburg (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 1 U 136/06)

BGH (Entscheidung vom 08.07.1985; Aktenzeichen II ZR 16/85)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 936,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Bergheim entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höge geleistet hat.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T. H. auf die Zahlung von einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungspauschalen aus der Verwertung eines Bausparvertrages in Anspruch.

Der Schuldner Herr H. hatte zusammen mit seiner Ehefrau bei der LBS einen Ehegattenbausparvertrag abgeschlossen. Die Guthabenforderungen sind von den Ehegatten an die Klägerin zur Sicherheit abgetreten worden. Über das Vermögen des Schuldners ist im Jahr 2009 bei dem AG Köln das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 72 IN 191/09). Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber ihr Absonderungsrecht an dem Guthabenanteil des Schuldners geltend gemacht. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 29.10.2009 mit, dass er sich mit einer Verwertung durch die Klägerin einverstanden erklärt, wenn die Kosten der Feststellung pauschal mit 4 % und die Kosten der Verwertung pauschal mit 5 % jeweils des Verwertungserlöses an die Insolvenzmasse gezahlt würden. Mit Schreiben vom selben Tag an die LBS kündigte der Beklagte den Bausparvertrag und bat um Überweisung des auf den Schuldner entfallenden Anteiles an ihn. Die LBS verlangte von dem Beklagten, dass die Kündigungen von der Klägerin für die Ehefrau mitzuunterzeichnen sind und übersandte dem Beklagten Kündigungsvordrucke. Der Beklagte kündigte am 20.11.2009 den Bausparvertrag auf dem Vordruck gegenüber der LBS noch einmal mit dem Zusatz: „zu 50 %, da Ehegattenvertrag” und bat um Auszahlung von 50 % des Guthabens an ihn. In einem Begleitschreiben an die LBS vom selben Tag erklärte er ein weiteres Mal die Kündigung des auf den Schuldner entfallenden hälftigen Anteils. Mit Schreiben vom 04.01.2010 beanspruchte der Beklagte von der Klägerin als Feststellungs- und Verwertungspauschale einen Betrag in Höhe von 1.847,32 Euro. Die Klägerin stimmte mit Schreiben an die LBS vom 08.02.2010 der Kündigung durch den Beklagten zu und kündigte ihrerseits den Bausparvertrag bezüglich des Anteils der Ehefrau und bat um Überweisung an sich. Die LBS berechnete unter dem 10.02.2010 einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 20.815,23 Euro, den sie jeweils zur Hälfte an die Klägerin und den Beklagten überwies. Der Beklagte brachte von dem an ihn gezahlten Teil 4 % Feststellungspauschale und 5 % Verwertungspauschale von dem gesamten Auszahlungsbetrag, insgesamt 1.873,37 Euro, in Abzug und überwies der Klägerin 8.534,25 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte lediglich zu einem Einbehalt von 936,69 Euro berechtigt sei, da sich die Pauschal in Höhe von 9 % nur aus dem hälftigen Abrechnungsbetrag der LBS über 10.407,62 Euro berechne. Nur in dieser Höhe habe der Schuldner einen Anspruch auf das Guthaben gehabt und nur in dieser Höhe habe daher das Absonderungsrecht bestanden. Für die Berechnung der Pauschalen sei aber alleine der Verwertungserlös aus dem Absonderungsgut massgeblich.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit bei dem Amtsgericht Bergheim am 08.06.2010 eingegangenem und dem Beklagten am 14.06.2010 zugestellten Schriftsatz Klage auf Zahlung von 936,69 Euro erhoben. Mit Schreiben vom 01.07.2010 hat der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt und dies im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 19.07.2010 mitgeteilt.

In Hinblick auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von 936,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2010 als Masseverbindlichkeit gemäss § 209 Abs. 1 Ziffer 3 InsO schuldet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist zunächst der Ansi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge