Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit über die Abrechnung des Veräußerungserlöses einer durch den Beklagten verwerteten Sicherheit der Klägerin. Abzug der Feststellungspauschale, Verwertungspauschale und der Umsatzsteuer von Verwertungserlös. Absonderungsberechtigung einer Gläubigerin. Vorliegen eines Faustpfandrechtes

 

Normenkette

InsO § 170 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 171 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.460,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 2.460,50.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abrechnung des Veräußerungserlöses einer durch den Beklagten verwerteten Sicherheit der Klägerin, namentlich darum, ob die Posten Umsatzsteuer sowie Feststellungs- und Verwertungspauschale vom Veräußerungserlös oder von der Forderungssumme abzuziehen sind.

Vor der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S. O. mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel am 13.06.2002 sicherungsübereignete der Gemeinschuldner der Klägerin den Pkw Audi, amtl. Kennzeichen KI-CD 109. Nachdem der Überziehungskredit auf dem Girokonto des Gemeinschuldners dauerhaft auf ca. 20.000 DM valutierte, kündigte die Klägerin den Vertrag und avisierte die Verwertung des Pkw. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.10.2002 verwertete mit Zustimmung der Klägerin der Beklagte den Pkw zu einem Betrag in Höhe von EUR 15.138,00 und überwies an die Klägerin aufgrund Abrechnung vom 19.11.2002 EUR 7.296,17 unter Abzug der Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie der Umsatzsteuer von der klägerischen Forderung. Auf das Schreiben des Beklagten in Anlage K 12 (Bl. 24) wird wegen der Berechnung verwiesen. Die Klägerin hatte zuletzt am 21.11.2002 ihre Forderung in Höhe von EUR 9.756,67 angemeldet. Es verbleibt eine Differenz von EUR 2.460,50, die Klageforderung, zu deren Ausgleich die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2002 mit Zahlungsfrist bis zum 14.12.2002 aufforderte.

Die Klägerin meint,

aufgrund ihres Absonderungsrechtes gem. § 50 Nr. 1 InsO habe der Beklagte entsprechend § 170 Abs. 1 InsO ihre Forderung gänzlich ausgleichen müssen, zumal ein Fall der Übersicherung vorgelegen habe. Er habe dabei die Feststellungs- und Verwertungspauschale von dem Kaufpreis absetzen müssen, was zu einem verbleibenden Resterlös in Höhe von EUR 11.688,32 geführt hätte. Wegen der Berechnung wird verwiesen auf die Seite 6 der Klageschrift (Bl. 6). Damit wäre auch gesichert, dass nach Abzug der klägerischen Forderung ein Kostenbeitrag hinsichtlich der Verwertung für die Masse verbliebe und zwar in Höhe von EUR 15.96,83 (Bl. 46).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.460,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint,

§ 170 Abs. 1 S. 1 InsO müsse systematisch und teleologisch dahingehend ausgelegt werden, dass auch den absonderungsberechtigten Gläubigern nach dem Verursachungsprinzip ein Kostenbeitrag zur Masse abverlangt werden solle. Dies erst recht in den Fällen, in denen der Gläubiger die Verwertung gem. seines Wahlrechtes dem Insolvenzverwalter überließe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 01.07.2003 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist zum 15.08.2003 angeordnet (Bl. 68).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Abzug der Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie der Umsatzsteuer hätte von dem Verwertungserlös vorab geschehen müssen und nicht von der gesicherten Forderung. Dann wäre die Forderung der Klägerin vollständig auszugleichen gewesen bei einem für die Masse verbleibenden Kostenbeitrag.

Für die Feststellungs- und Verwertungspauschale aus dem eindeutigen Wortlaut des § 170 Abs. 1 InsO. Dieser formuliert wie folgt: Nach der Verwertung einer beweglichen Sache durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Genau dieser Fall, der vom Gesetzgeber in dieser Norm beschrieben wird, liegt hier vor.

Die Klägerin ist eine absonderungsberechtigte Gläubigerin im Sinne des § 50 Abs. 1 InsO. Soweit diese Norm ein Pfandrecht voraussetzt, wird die Sicherungsübereignung in der Rechtsprechung allgemein wie ein Pfandrecht behandelt. Sie gleicht lediglich die Tatsache aus, dass ein Pfandrecht von seinem Grundgedanken her als Faustpfand gedacht ist. Ein Faustpfandrecht liefe aber re...

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