Leitsatz (amtlich)

Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.

Die Arzneimittelpreisverordnung stellt zwingendes öffentliches Recht i.S.v. Art. 34 EGBGB dar. Der niederländische Anbieter DocMorris ist daher verpflichtet, die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach Deutschland einzuhalten.

Das "Bonus-Modell" des Anbieters DocMorris stellt einen Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie gegen § 7 HWG dar. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung sind die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.

 

Normenkette

EGBGB Art. 34; GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; AMPreisV §§ 1, 3; HWG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 315 O 340/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 17.8.2006 - 315 O 340/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller ist der L. B.-W. e.V. Gemäß seiner Satzung verfolgt der Antragsteller u.a. den Zweck, die fachlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Hierzu gehört gem. § 1 Nr. 2 f. der Satzung die Förderung des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie anderer Missstände und schädigender Auswüchse im geschäftlichen Verkehr (Anlage AS 1).

Die Antragsgegnerin ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen. Sie veröffentlichte Ende April 2006 unter der Überschrift "O. empfiehlt D." auf ihrer Webseite " www...de /D." eine Werbung für die niederländische Versandapotheke ... D. N. V (nachfolgend: D./Anlage AS 3). Die Antragstellerin fügte darüber hinaus ihrem Katalog vom April 2006 eine entsprechende Werbebroschüre als Einleger bei (Anlage AS 4). Für diese Werbemaßnahmen erhielt sie ein Entgelt von D.

In der angegriffenen Werbebroschüre hieß es u.a. "O. empfiehlt D." und "Sparen Sie heute 100 % Ihrer Zuzahlung" und "Sparen auf Rezept" und "100 % sparen auf Rezept". Danach sollten gesetzlich Versicherte bei einer Erstbestellung für jedes Medikament ihres Kassenrezeptes einen "Sofort-Bonus in Höhe Ihrer kompletten Zuzahlung" erhalten und "bei jedem Medikament bis zu 10 EUR!" sparen. Bei allen nachfolgenden Bestellungen sollte der "Sofort-Bonus immer 50 %" der Zuzahlung betragen. Die von der Zuzahlung befreiten gesetzlich Versicherten, sollten bei einer Erstbestellung eine Gutschrift in Höhe des 100 %-Bonus auf ein Sammelkonto erhalten Bei allen weiteren Bestellungen sollte der Sofort-Bonus 50 % betragen. Sobald auf dem Sammelkonto ein Betrag von EUR 30 erreicht war, sollte der Betrag an den Versicherten überwiesen werden. Im Hinblick auf Privatversicherte wurde ausgeführt, dass diese "ebenfalls Plus" machen könnten. Sie sollten bei einer Erstbestellung für jedes rezeptpflichtige Medikament (ausgenommen Lifestyle-Präparate) einen Treue-Bonus von EUR 5 erhalten. Bei allen weiteren Bestellungen sollte der Treue-Bonus EUR 3 betragen. Auch diese Beträge sollten auf ein Sammelkonto übertragen werden. Sobald auf dem entsprechenden Sammelkonto ein Betrag von EUR 30 erreicht war, sollte der Betrag an den Privatversicherten überwiesen werden (vgl. Anlage AS 4).

Im Rahmen des Internetangebots der Antragsgegnerin hieß es ebenfalls "Sparen Sie heute 100 % Ihrer Zuzahlung", "gesetzlich Versicherte sparen bei D. 100 % Ihrer Rezeptzuzahlung", "Privat Versicherte erhalten 5 EUR Treuebonus" und "Bei rezeptfreien Medikamenten sparen Sie bis zu 30 %" (Anlage AS 3).

Unter dem 3.5.2006 hat das LG Hamburg der Antragsgegnerin im Wege der Beschlussverfügung, Az. 315 O 340/06, bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Apotheke D. wie im nachfolgenden eingeblendet zu empfehlen [es folgen 8 Seiten = Anlagen AS 4 und AS 3 = Seiten 17 - 24 des landgerichtlichen Urteils].

Nachfolgend ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen dieser Werbemaßnahmen mit Anwaltsschreiben vom 8.5.2006 abmahnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das von der Antragsgegnerin beworbene Geschäftsmodell von D. sei wettbewerbswidrig. Es verstoße gegen die Zuzahlungsvorschriften des SGB V sowie die Arzneimittelpreisverordnung (Anlage AG 1).

Die Antragsgegnerin war jedoch nicht bereit, dem Unterlassungsbegehren des Antragstellers zu entsprechen. Sie ließ am 12.5.2006 eine entsprechende Schutzschrift, Az. 315 AR 282/06, beim LG Hamburg einreichen....

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