Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 324 O 24/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen VI ZR 314/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.8.2008 - 324 O 23/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das LG sie verurteilt hat, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Fotos, die den Kläger zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob zu Recht ein Verbot verhängt worden ist, das sich allgemein gegen die Veröffentlichung von (bisher nicht gezeigten) Bildnissen des Klägers richtet.

Der Kläger ist der minderjährige Sohn des bekannten Sportlers F B Im Verlag der Beklagten erscheinen u.a. die Zeitschriften "n w", "F A" und "V S". In den Zeitschriften "n w" vom 6.1.2007, "V S" vom 30.5.2007, "F A" vom 14.7.2007 und "n w" vom 20.10.2007 sind Abbildungen des Klägers veröffentlicht worden, die ihn jeweils mit beiden oder einem seiner Eltern zeigen. Bezüglich dieser Bilder hat die Beklagte jeweils auf Aufforderung des Klägers eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Für die Sachdarstellung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Die bezeichneten Bildveröffentlichungen haben den Kläger bereits veranlasst, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die das LG mit einem generellen Verbot, Fotos, die den Kläger zeigen, zu veröffentlichen, erlassen hat. Der erkennende Senat hat die Berufung im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot nur für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers Bestand hat (Urt. v. 24.6.2008 - 7 U 38/08).

Das LG hat der Beklagten in der vorliegenden Hauptsache ebenfalls generell verboten, erneut Fotos des Klägers zu veröffentlichen. Es hat auf der Grundlage der vier rechtswidrigen Bildveröffentlichungen eine Begehungsgefahr auch bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlichter Bildnisse angenommen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Handlungsweise der Beklagten zeige, dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen nicht geeignet seien, dem Kläger einen konkreten Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren.

Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Annahme einer derartigen allgemeinen Erstbegehungsgefahr sei nicht gerechtfertigt, sondern erweise sich als eine unzulässige Vorwegnahme einer in jedem Einzelfall nach § 23 KUG vorzunehmenden Abwägung. Zur Begründung verweist die Beklagte insbesondere auf das Urteil des BGH vom 13.11.2007 (VI ZR 269/06, AfP 2008, 187 ff.).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 29.8 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist für seinen Rechtsstandpunkt auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24.6.2008 (7 U 38/08) im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Beklagten generell verboten, bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit erneut Fotos von dem Kläger zu veröffentlichen. Der dem Verbot zugrunde liegende Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG, denn die erneute Verbreitung seiner Abbildungen verletzt den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild.

1. Wie das LG im Einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei den veröffentlichten

Bildern um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern des Klägers nicht eingewilligt hatten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilligungslos veröffentlicht werden durften, da trotz der Prominenz seines - teilweise mitabgebildeten - Vaters der Schutz des minderjährigen Klägers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des LG sowie die darin zitierte Rechtsprechung des BVerfG verwiesen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass zwei der beanstandeten Fotos bei offiziellen Anlässen, nämlich bei einer Hochzeitsfeier im S und bei dem K C. in B. G entstanden seien, lässt sich allein diesem Hinweis kein hinreichender Grund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis des Klä...

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