Leitsatz (amtlich)

Mit Rücksicht auf den umfassenden Schutz von Minderjährigen vor einwilligungslosen Bildveröffentlichungen kommt - nach mehrfachen Verletzungshandlungen - ein generelles Verbot für Bildnisse in Betracht, die das Kind eines Prominenten zeigen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.01.2008; Aktenzeichen 324 O 1040/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.1.2008 - Geschäftsnummer 324 O 1040/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 14.11.2007 mit dem Inhalt bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der darin genannten Ordnungsmittel untersagt wird, Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zum Eintritt von dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Gründe

(gemäß §§ 540, 313a ZPO)

Der Antragsteller ist der minderjährige Sohn des bekannten Sportlers F..

Er begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin zu verbieten, Fotos, die ihn zeigen zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.

In den Zeitschriften A. vom 6.1.2007, B. vom 30.5.2007, C. vom 14.7.2007 und A. vom 20.10.2007, deren Verlegerin die Antragsgegnerin ist, sind Abbildungen des Antragstellers veröffentlicht worden, die ihn jeweils mit beiden oder einem seiner Eltern zeigen. Bezüglich dieser Bilder hat die Antragsgegnerin jeweils auf Aufforderung des Antragstellers eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben.

Unter dem 14.11.2007 hat das LG antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und diese durch Urteil vom 22.1.2008 bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, die die Verhängung eines Verbots rügt, das sich allgemein gegen die Veröffentlichung von (bisher nicht gezeigten) Bildnissen des Antragstellers richtet. Sie meint, die Annahme einer dahin gehenden allgemeinen Erstbegehungsgefahr sei nicht gerechtfertigt und verweist zur Begründung insbesondere auf das Urteil des BGH vom 13.11.2007 (VI ZR 269/06, AfP 2008, 187 ff.).

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Antragsgegnerin generell verboten, erneut Fotos von dem Antragsteller zu veröffentlichen.

1. Wie das LG im Einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei den veröffentlichten Bildern um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern des Antragstellers nicht eingewilligt hatten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilligungslos veröffentlicht werden durften, da trotz der Prominenz seines - teilweise mitabgebildeten - Vaters der Schutz des minderjährigen Antragstellers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des LG sowie die darin zitierte Rechtsprechung des BVerfG verwiesen.

2. Diese Veröffentlichungen begründen auch bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlichter Bilder eine Begehungsgefahr.

a) Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen vergleichbarer Fälle (insbesondere 7 U 46/95 und 7 U 177/95) festgestellt hat, lässt das Verhalten eines Verlegers, der in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornimmt und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgibt, erwarten, dass auch künftig die Veröffentlichung derartiger Bilder erfolgen wird. Diese Handlungsweise zeigt, dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen nicht geeignet sind, dem Betroffenen einen konkreten Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Die weitere Begehungsgefahr manifestiert sich in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Veröffentlichungshandlungen und rechtfertigt ein weitergehendes generelles Bildverbot.

b) Ein solches generelles Verbot stellt im vorliegenden Fall keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der BGH in seiner Entscheidung vom 13.11.2007 (a.a.O.) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen hat.

Die jener Entscheidung zugrunde liegende Sachlage weist nämlich wesentliche Unterschiede zu dem hier zu entscheidenden Sachverhalt auf.

Während Klägerin jenes Rechtsstreits eine Erwachsene war, handelt es sich bei dem hiesigen Antragsteller um ein Kind.

Für den Bildrechtsschutz von Kindern (§§ 22, 23 KUG) ist deren besondere Schutzbedürftigkeit zu beachten, wie in dem angefochtenen Urteil (dort Ziff. I.1. der Entscheidungsgründe) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt wird. Das erkennende Gericht hat bereits in Entscheidungen aus den Jahren 1995 und 1996 (3 U 216/94, OLG Hamburg vom 12.1.19957; 7 U 46/95, Urteil vom 31.10.1995; 7 U 177/95, Urteil vom 25.6.1996), die sich sämtlich auf Abbildungen von Kindern bezogen, generelle Verbote mit ...

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