Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 606/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2017, Az. 312 O 606/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Forderungsangelegenheit D.M. N.V. gegen B. S., Rg.-Nr. 2007631237 an Frau B. S. Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie Mehrwertsteuer übersteigt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18%.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I.1. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Soweit es die Bescheidung des Klagantrags zu I.1. betrifft, wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Ersatz von Abmahnkosten.

Der Kläger ist als Verbraucherzentrale in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen und macht Forderungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern geltend. In dieser Funktion versandte sie das als Anlage K1 eingereichte Schreiben vom 12.02.2015 sowie die weiteren, als Anlagen K2, K3 und K4 eingereichten Schreiben an Frau B. S., um eine Forderung der niederländischen D.M. N.V. gegenüber der Frau S. in Höhe von 22,41 EUR beizutreiben. Im Schreiben gemäß Anlage K1 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 45,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 9,00 EUR geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K2 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 60,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 EUR geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K3 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 75,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 15,00 EUR geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K4 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 90,00 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 18,00 EUR geltend.

Mittig in dem Schreiben gemäß Anlage K1 (und auch auf den weiteren drei Schreiben) befindet sich ein grau unterlegtes Textfeld, in dem es wie folgt heißt:

"Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen K1 bis K4 verwiesen.

Frau S. beglich die Hauptforderung nach Zugang des Schreibens gemäß Anlage K3 und noch vor Zugang des Schreibens gemäß Anlage K4.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich sowohl mit Blick auf die Höhe der erstattet verlangten Inkassokosten wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 5 RDGEG als auch durch den von ihr in dem grau unterlegten Feld verwendeten Text wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 1 a.F. UWG (nunmehr § 4a Abs. 1 UWG) und § 5a Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig verhalten. Er ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2015 (Anlage K5), dem der Entwurf für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt war, abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K1 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wi...

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