Leitsatz (amtlich)

Kündigt ein Möbelhändler in einem Werbeprospekt im Rahmen von „Betten Aktions-Wochen” eine „Riesenauswahl” (an Betten) zu „super günstigen” Preisen an, so kann darin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung zu sehen sein.

 

Normenkette

UWG § 7

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Tenor

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt den Möbeleinzelhandel. Sie warb mit einem Prospekt, der Ende Februar/Anfang März 2000 Hamburger Zeitungen beigelegt war. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen.

Der Kläger sieht in der Werbung der Beklagten die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG). Er erwirkte am 6.4.2000 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung und verfolgt nunmehr sein Begehren im Klagewege weiter.

Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe nicht nur einzelne Sonderangebote ausgelobt, sondern durch die Aussage „Betten Aktions-Wochen” und die Angaben „Riesenauswahl” und „Super günstig” zum Ausdruck gebracht, dass sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs für eine begrenzte Zeit eine Sonderveranstaltung nach Art eines Abschnittsschlussverkauf durchführe und ihr Bettensortiment in wesentlichen Teilen zu „super günstigen” Preisen anbiete.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, die Durchführung sogenannter Betten Aktions-Wochen anzukündigen, wie sich das aus der mit dem Urteil in Kopie verbundenen Anlage ersichtlich ergibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Mit dem beanstandeten Prospekt habe sie als „Spar-Tips” lediglich zulässige Sonderangebote beworben (§ 7 Abs. 2 UWG). Die Interessenten nähmen nicht an, dass sie das ganze Sortiment reduziert habe. Dagegen spreche, dass in dem Prospekt auch Betten zum üblichen Abholpreis angeboten würden. Durch den Zusatz „Wochen” werde kein zeitlicher Druck hervorgerufen und nicht die Annahme begründet, es handele sich um eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. In der Branche, auch bei ihr, sei es üblich, immer wieder Sonderangebote als „Aktionen” anzukündigen (vgl. Anlagen B 2–6).

Durch Urt. v. 17.11.2000 hat das LG der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Sie vertieft ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Angesichts der verhältnismäßig geringen Zahl der beworbenen und der herausgestellten Artikel handele es sich um einzelne Sonderangebote. Im Übrigen folge aus der Branchenüblichkeit derartiger Aktionen (vgl. dazu Anlagen Bf B 1 – 6), dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UWG nicht gegeben seien.

Sie beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und auf die überreichten Anlagen Bezug genommen.

(hier: Fotokopie einer Anlage aus der Akte)(hier: Fotokopie einer Anlage aus der Akte)(hier: Fotokopie einer Anlage aus der Akte)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 7 Abs. 1 UWG zu. Das hat bereits das LG zutreffend ausgeführt. Der beanstandete Prospekt kündigt eine unzulässige Sonderveranstaltung an (§ 7 Abs. 1 UWG). Es geht nicht nur um erlaubte Sonderangebote (§ 7 Abs. 2 UWG).

1. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG sind nicht gegeben. Die Beklagte hat in dem Prospekt nicht „einzelne Waren” im Sinne dieser Vorschrift angeboten.

Unter „einzelnen Waren” ist zwar nicht zu verstehen, dass es sich um einzelne (wenige) Stücke handeln muss; vielmehr können auch der Stückzahl nach viele Waren noch als Sonderangebote anzusehen sein (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 7 UWG Rz. 32). So liegt es hier jedoch nicht.

Die Beklagte hat im Rahmen von „Betten Aktions-Wochen” eine „Riesenauswahl” (an Betten) zu „super günstigen” Preisen angekündigt. Aus der Sicht des Verkehrs ergibt sich daraus, dass es während der Aktion bei ihr zu solchen Preisen nicht nur eine Auswahl – einzelner Sonderangebote –, sondern eine besonders große Auswahl aus ihrem Betten-Sortiment gibt, auf das sich die zitierten Hinweise ganz allgemein beziehen, nämlich nicht nur beschränkt auf bestimmte Betten oder Bettentypen. Im Prospekt der Beklagten werden zwar einzelne, dort abgebildete Betten als „Spar-Tip” bezeichnet, während andere nur mit dem Hinweis „Abholpreis” versehen sind, auf Seite 3 der Anlage K 1 ebenfalls unter der Überschrift „Betten Aktions-Wochen”. Diese Betten erscheinen lediglich als Beispiele der gesamten „Riesenauswahl”. Von „einzelnen” Betten kann unter diesen Umständen keine Rede mehr sei...

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