Leitsatz (amtlich)

Die Werbung für – zeitlich nicht begrenzte – „Sparschwein-Wochen”, während der eine Vielzahl (hier: ca. 100) konkret bezeichneter Artikel zu besonders günstigen Preisen angeboten werden, dient der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung, die auch bei Möbel-Discountern jedenfalls bei Beachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht branchenüblich ist.

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.06.2000; Aktenzeichen 315 O 230/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.6.2000 abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, die Durchführung von sogenannten Sparschwein-Wochen anzukündigen, wie dies aus den mit diesem Urteil verbundenen Anlagen ersichtlich ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 36.000 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Möbeln. Sie unterhält u.a. in Hamburg eine Niederlassung.

Mitte Februar 2000 warb die Beklagte mit den in Anlage K1 und K2 diesem Urteil beigefügten Beilagen in Hamburger Tageszeitungen. In den streitgegenständlichen Prospekten wirbt die Beklagte unter Abbildung eines Sparschweins auf der Vorderseite für „Sparschweinwochen”. Darüber hinaus enthalten die Prospekte, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren aus dem Gesamtsortiment der Beklagten mit Preisangabe abgebildet sind, u.a. folgende weitere Angaben zu ihrer besonderen Preiswürdigkeit:

Anlage K2 (= ASV1)

– „Preis-Hit”

– „Sparen fängt mit „R” an!”

– „Qualität hoch! Preise runter!”

– „Super-Knüller”

– „billig & gut & sofort”

– „Qualitätsküchen supergünstig”

– „Preisbrecher von R.”

– „Palettenweise Superpreise”

Anlage K1 (= ASV2)

– „Spar-Tip!”

– „Sparen fängt mit „R” an!”

– „ROLL's raus – Sofort kaufen, sofort sparen”

– „Starke Stücke, Starke Preise”

– „Qualitäts-Küchen supergünstig”

– „Garantiert günstig, garantiert sofort”

– „Schnäppchen-Markt”

– „Palettenweise Superpreise”

Der Kläger sieht hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und hat nach erfolgloser Abmahnung am 2.3.2000 bei dem LG Hamburg zu dem Aktenzeichen 315 O 132/00 gegen die Beklagte im Umfang des Klageantrags den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt.

Der Kläger hat vorgetragen, mit dem beanstandeten Prospekt erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion. Der Verkehr verstehe die abgebildeten Waren lediglich als Beispiele und gehe nicht davon aus, dass die Beklagte nur einzelne Sonderangebote präsentieren wolle. Aufgrund der Fülle der abgebildeten Waren werde die Annahme einer aus dem Rahmen des Üblichen fallenden Verkaufsveranstaltung nahegelegt. Durch den Umstand, dass die Beklagte selbst bzw. deren Mitbewerber schon häufig in derartiger Weise geworben hätten, verliere die Werbung nicht ihren wettbewerbswidrigen Charakter.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, die Durchführung von sogenannten Sparschwein-Wochen anzukündigen, wie sich aus den mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anlagen ersichtlich ergibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der angegriffene Werbebeileger vermittele – jedenfalls wenn man ihn in seinem Gesamteindruck zur Kenntnis nehme – nicht den Eindruck einer außergewöhnlichen Kaufgelegenheit.

Im Übrigen unterscheide sich der Werbebeileger weder von ihrer sonstigen eigenen Werbung (Anlage B2) noch von Werbebeilegern vergleichbarer Mitbewerber (Anlage B1). Die Werbung überschreite nicht das normale Maß der in der betreffenden Branche üblichen „aggressiven” Werbung. Die Verkehrskreise von Discountern der Möbelbranche würden mit Prospekten dieser Art, den darin enthaltenen anpreisenden Aussagen sowie allgemein mit „Aktions-Wochen” unterschiedlicher Art (Anlage B3) gerad...

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