Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 306 O 324/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen IV ZR 16/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 6, vom 17.11.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei Lebensversicherungsverträgen mit den Versicherungsnummern ... und ... in Anspruch. Die Beklagte hatte beide Versicherungsverträge aufgrund von unter dem Namen des Klägers gefertigten Schreiben vom 22.11.2000 (Anlage B 1), 8.12.2000 (Anlage B 2) und 27.12.2000 (Anlage B 4) als gekündigt angesehen und die errechneten Rückkaufswerte auf das im Schreiben vom 22.1.2001 (Anlage B 5) angegebene Konto überwiesen. Nach der Behauptung des Klägers stammten die Schreiben nicht von ihm, sondern waren von seinem Versicherungsmakler S ' dem er die Versicherungsscheine ausgehändigt hatte, um die Verträge beitragsfrei zu stellen, gefälscht worden. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Vertrag der Parteien über die Lebensversicherung zu Versicherungsschein-Nummer ... durch die Kündigung des Klägers vom 24.6.2004 beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung über die Versicherungssumme nebst Überschussbeteiligung zu erteilen

a) für die Lebensversicherung Versicherungsschein-Nummer ... zum Tag des Zugangs der Kündigung

b) und für die Lebensversicherung Versicherungsschein-Nummer ... zum 1.7.2004 und

c) die sich daraus ergebenden Beträge an den Kläger auszuzahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Betrag, der sich aus dem Klagantrag zu 2a) ergibt, seit Rechtshängigkeit und für den Betrag nach dem Antrag zu 2b) seit dem 2.7.2004.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17.11.2006 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass der Beklagten mit Schreiben vom 8.12.2000 die Originalversicherungsscheine zu beiden Versicherungsverträgen übersandt worden seien, so dass sie gem. § 11 Ziff. 1 ALB/LV habe davon ausgehen dürfen, der Berechtigte habe gekündigt; bei der Auszahlung habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt.

Gegen das ihm am 27.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2006 Berufung eingelegt und sie am 29.1.2007, einem Montag, begründet.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Hamburg, Aktenzeichen 306 O 324/04, vom 17.11.2006, zugestellt am 27.11.2006 zu entscheiden:

1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag der Parteien über die Lebensversicherung zu Versicherungsschein-Nummer durch die Kündigung des Klägers vom 24.6.2004 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung über die Versicherungssumme nebst Überschussbeteiligung zu erteilen

a) für die Lebensversicherung Versicherungsschein-Nummer zum Tag des Zugangs der Kündigung

b) und für die Lebensversicherung Versicherungsschein-Nummer zum 1.7.2004 und

c) die sich daraus ergebenden Beträge an den Kläger auszuzahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Betrag, der sich aus dem Klagantrag zu 2a) ergibt, seit Rechtshängigkeit und für den Betrag nach dem Antrag zu 2b) seit dem 2.7.2004.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten aus den Lebensversicherungsverträgen weder Abrechnung noch Auszahlung verlangen, denn die Beklagte ist gem. § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung (ALB/LV) durch Leistung an den Inhaber der Versicherungsscheine von ihrer Leistungspflicht aus den Versicherungsverträgen frei geworden.

1. Unstreitig haben den Versicherungsverträgen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung (AVB/LV) zugrunde gelegen. Die von den Parteien insoweit eingereichten Texte (Bedingungsheft Tarif G des Klägers einerseits, Anlage B 8 der Beklagten andererseits) stimmen zwar nicht wörtlich, wohl aber inhaltlich im § 11 überein. So heißt es in dem vom Kläger vorgelegten Bedingungswerk, das ausweislich eines Hinweises am Schluss auf einer Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 16.9.1983 beruht, unter der Überschrift "Inhaberklausel" im 1. Absatz in den ersten beiden Sätzen: "Der Versicherer kann den Inhaber des Versi-cherungsscheines als verfügungs-, i...

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