Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung eines Beschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenentscheidung eines Beschlusses kann mit der Beschwerde nach § 58 FamFG nicht isoliert angefochten werden, wenn die zugehörige Sachentscheidung nach § 57 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar ist.

2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 58 FamFG ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG. Sie ist daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 EUR übersteigt.

 

Normenkette

FamFG §§ 57-58, 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Beschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen 634 F 387/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des AG Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 28.10.2010 - 634 F 387/10, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf bis zu 600 EUR.

 

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet die Kindesmutter sich dagegen, dass das AG in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Umgangssache ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft, da nach § 57 Abs. 1 FamFG Beschlüsse des AG in Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Umgangssachen nicht anfechtbar sind und der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung nicht weiter geht als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003, NJW-RR 2003, 1075). Des Weiteren ist die Beschwerde auch deswegen nicht zulässig, weil nach § 61 Abs. 1 FamFG Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten - und dazu zählen Angelegenheiten, in denen es nur noch um die Frage geht, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat - nur dann zulässig sind, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall; da nicht beide Seiten anwaltlich vertreten waren, sind Kosten von weniger als 400 EUR angefallen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nach § 84 FamFG aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2589578

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