Normenkette

ZPO § 91a; AKB § 10; StVG §§ 7, 18; PflVG § 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.02.2008; Aktenzeichen 331 O 182/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.07.2010; Aktenzeichen VI ZB 49/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.2.2008 gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 7.2.2008, Aktenz. 331 O 182/07, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Betriebshaftpflichtversicherung der Mineralölfirma E. GmbH. Die Beklagte ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eines Tanklastwagens, dessen Fahrer am 28.9.2005 die Erdtanks einer Tankstelle der E. GmbH in G. mit der falschen Kraftstoffsorte befüllte. Er pumpte den mit dem Tanklastzug angelieferten Dieselkraftstoff in den Tank für Superbenzin und das Superbenzin in den Erdtank für Dieselkraftstoff.

Die Klägerin wurde von Kunden der Tankstelle in G., deren Fahrzeuge aufgrund des falschen Kraftstoffes einen Motorschaden erlitten, auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte von der Beklagten aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den Tanklastwagen Ersatz ihres Schadens und beantragte:

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.571,28 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 63.879,10 EUR seit dem 3.11.2006 sowie weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 1.692,18 EUR seit dem 1.2.2007 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere Schadenersatzleistungen zu erstatten, die sie im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 28.9.2005/29.9.2005 (falsche Befüllung von Erdtanks einer Tankstelle) an Geschädigte leisten musste.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Nach Rechtshängigkeit überwies die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz außergerichtlich 71.712,39 EUR an die Klägerin und erklärte, auch weitere Schadensersatzleistungen der Klägerin aus dem streitigen Vorfall begleichen zu wollen. Sie gab wirtschaftliche Gründe ihrer Versicherungsnehmerin für die Zahlung an, weil diese besorgt sei, die E. GmbH als ihre Hauptauftraggeberin zu verlieren.

In der Folge erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das LG hat durch Beschluss gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kostentragung gem. § 91a ZPO auferlegt.

1. Aus dem Umstand, dass die Beklagte den Klageantrag zu 1) außergerichtlich erfüllt hat, kann nicht gefolgert werden, dass ihr auch zwangsläufig nach dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

Zwar kann bei der Billigkeitsentscheidung des § 91a ZPO im Einzelfall auch berücksichtigt werden, wenn eine Partei die Erledigung willkürlich herbeigeführt hat. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten dann stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, ist aber nicht anerkannt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rz. 25 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte (wie im vorliegenden Fall) die Zahlung sogar mit einem ausdrücklich erklärten, entgegenstehenden Willen vorgenommen hat, nämlich mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ohne Präjudiz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich aus wirtschaftlichen Gründen gezahlt werde (Zöller/Volkommer, a.a.O., § 91a Rz. 25 m.w.N.). Die vorbehaltlose, außergerichtliche Erfüllung eines Klageanspruchs durch einen Beklagten kann zwar eine Erledigung des Rechtsstreits begründen, sie ist aber ohne Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis zu werten (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 306 Rz. 3 m.w.N.).

In einem solchen Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 91a ZPO nach summarischer Prüfung etwaiger ungeklärter Rechtsfragen unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Einzelfall über die Kostentragung zu entscheiden.

2. Nach dem hier maßgeblich zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand ist die Entscheidung des LG, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin wäre im hier anhängigen Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen, wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten. Ihr steht aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung ein Schadenersatzanspruch zu.

a) Aus den §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG steht der Klägerin kein Anspruch zu, da der hier eingetretene Schaden nicht "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des StVG entstanden ist.

Nach der maschinentechnischen Auffassung des BGH ist ein Kfz zwar "in Betrieb" i.S.d. § 7 StVG, solange sein Motor das Kfz oder aber eine seiner Betriebsseinrichtungen bewegt (BGH NJW 1975, 1886). Daher können Schäden, die beim Ladegeschäft (Be- oder Ent...

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